Omnibus-Pakete I und II der Europäischen Kommission


1. Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Taxonomie

Die Anwendung der CSRD wird für die großen Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften um zwei Jahre verschoben – auf 2027, d. h. für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, anwenden. Für die Unternehmen, die laut CSRD bereits in 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, soll es vorerst keine Aussetzung der CSRD geben (in Deutschland ist die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden).
In einem weiteren, separaten Vorschlag zur Änderung der CSRD soll unter anderem der Anwendungsbereich enger gefasst werden.
Die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie werden verringert und auf die größten Unternehmen beschränkt (analog zum Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)), und die für die im Anwendungsbereich der Richtlinie verbleibenden großen Unternehmen wird die Berichterstattung freiwillig. Es sollen künftig nur große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erfasst werden. Auch der Anwendungsbereich für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, für Drittstaatsunternehmen sowie für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung soll geändert werden.
Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und erheblich reduziert werden. Sie soll versuchen, die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften zu verbessern, wo Änderungen der ESRS das am besten geeignete Mittel sind, um dieses Ziel zu erreichen. Es soll klarere Anweisungen zur (doppelten) Wesentlichkeitsanalyse geben, um sicherzustellen, dass die Unternehmen nur wesentliche Informationen berichten und keine übermäßigen Ressourcen für die Wesentlichkeitsanalyse aufwenden.
Bis zum 30. Juni 2026 (ursprünglich 30. Juni 2024) sollten laut CSRD zusätzlich zum bereits 2023 veröffentlichten ersten Set der ESRS noch sektorspezifische ESRS verabschiedet und per delegiertem Rechtsakt festgelegt werden. Erste Entwürfe für sektorspezifische Standards wurden bereits durch die EFRAG erarbeitet und veröffentlicht. Laut Omnibus-Entwurf soll die Pflicht zur Einführung sektorspezifischer Standards nun aus der CSRD gestrichen werden, um die Menge an vorgeschriebenen Datenpunkten für Unternehmen nicht weiter zu erhöhen.
Die Berichtspflichten für KMU sollen auf ein Minimum reduziert werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären laut Omnibus-Entwurf nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises und in diesem Zuge soll auch der Listed SME-Standard (LSME) gestrichen werden. Zudem sollen große Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für KMU (VSME-Standards) hinausgehen, es sei denn, es sind aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich.
Auch soll bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anstelle des vorgesehenen Übergangs zur „reasonable assurance“ weiterhin eine sog. „limited assurance“ also eine begrenzte Prüfungssicherheit ausreichen.

2. Vorgeschlagene Entlastung bei dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Die Umsetzungsfrist für das EU-Lieferkettengesetz soll für die Mitgliedstaaten um ein Jahr, auf Juli 2027, verschoben werden. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz sollen die neuen Regelungen ab Juli 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz sollen ab Juli 2029 in den Anwendungsbereich fallen.
Sorgfaltspflichten sollen auf die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften und direkter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette begrenzt werden. Indirekte Geschäftspartner sollen erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden, wenn plausible Informationen über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen vorliegen.
Unternehmen sollen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – nur noch alle fünf Jahre bewerten. Die Anforderung, Geschäftsbeziehungen beenden zu müssen, wenn negative Auswirkungen bei Geschäftspartnern dauerhaft nicht abgestellt werden können, soll entfallen.
Anstelle einer Mindestobergrenze für Sanktionen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes möchte die Kommission jetzt nur noch Leitlinien vorgeben. Auch bezüglich der zivilrechtlichen Haftung möchte die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten freie Hand lassen. Aktuell sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Unternehmen bei schuldhaften Verstößen auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Diese Pflicht soll nun entfallen.
Zudem würde die Überprüfungsklausel über die Einbeziehung von Finanzdienstleistungen in den Geltungsbereich der CSDDD gestrichen.

3. Vorgeschlagene Entlastungen bei dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Pflicht zum Kauf von Zertifikaten im Rahmen des europäischen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll erst im Februar 2027 beginnen und im August 2027 nachgewiesen werden, ein Jahr später als ursprünglich geplant.
Wichtige Vorschläge umfassen zum einen höhere Bagatellgrenzen, sodass Unternehmen, deren Importe 50 Tonnen Gewicht im Jahr nicht überschreiten, ausgenommen werden. Weiterhin soll die Verwendung von Durchschnittswerten beziehungsweise standardisierten Werten ermöglicht werden, wenn keine Daten zu Emissionswerten der (importierten) Produkte vorliegen. Wenn der Vorschlag von Parlament und Rat unverändert angenommen wird, würde auch eine Anerkennung bereits geleisteter CO2-Abgaben für die importierten Güter stattfinden. Die Kommission soll dazu noch eine Berechnungsgrundlage erarbeiten.

4. Vereinfachung für InvestEU

Auch die EU-Investitionsinstrumente sollen vereinfacht werden. Dies ist das Ziel des zweiten Omnibus-Pakets, das die Kommission mit der Überarbeitung der Invest-EU-Verordnung vorgestellt hat. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Investitionshilfen aus InvestEU erhalten, sollen weniger Berichtspflichten haben. Außerdem plant die Kommission, zurückgeflossene Mittel aus früheren Investitionen erneut einzusetzen. Sie geht davon aus, dass rund 2,5 Milliarden Euro als Garantien genutzt werden können, um Investitionen von bis zu 25 Milliarden Euro anzustoßen. Zusätzlich will sie weitere 25 Milliarden Euro mobilisieren, indem sie InvestEU-Mittel mit anderen Fördergeldern kombiniert.

5. Zeitplan und weiterführende Informationen

Die Vorschläge gehen jetzt an das Europäische Parlament und den Rat, die darüber beraten und entscheiden werden. Die Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten, der Taxonomie-Verordnung und des CO2-Grenzausgleichssystems treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Vorschlag erzielt haben und nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Im Einklang mit der am 11. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung über Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dieses Omnibus-Paket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und der Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessenträgern festgestellten wesentlichen Bedenken auszuräumen.
Weiterführende Informationen sowie eine Übersicht aller Einzelmaßnahmen der Omnibus-Pakete wurden auf der Seite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Eine detaillierte Aufschlüsselung der wichtigsten Vereinfachungen und ihrer Auswirkungen bietet das Dokument der Kommission mit Fragen und Antworten.
Die einzelnen konkreten rechtlichen Änderungen können den vollständigen Vorschlägen der Kommission (Omnibus 1 | Omnibus 2) entnommen werden.
Hinweis: Parallel zum Omnibus-Verfahren werden auch drei delegierte Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung konsultiert: Zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxo (Climate Delegated Act und Environment Delegated Act). Weitere Informationen zu dieser Konsultation finden Sie hier.

6. Stellungnahme der DIHK vom 14. April 2025

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat am 14. April 2025 auf Grundlage der wirtschaftspolitischen Positionen und beschlossenen Positionspapiere der DIHK und unter Berücksichtigung der der DIHK bis zur Abgabe der Stellungnahme zugegangenen Äußerungen der IHKs und ihrer Mitgliedsunternehmen eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Omnibus-Pakete I und II (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)erstellt. Darin wird unter anderem gefordert, Nachhaltigkeitsregulierung praxisnäher und mit Augenmaß umzusetzen sowie Vereinfachungen und eine Verschiebung der Anwendungsfristen vorzusehen, um Unternehmen zu entlasten und ihnen mehr Vorbereitungszeit zu geben.