Die EU-Ökodesignverordnung (ESPR)
Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR)
Die EU-Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) ist ein zentrales Element des Europäischen Green Deals. Sie ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Richtlinie 2009/125/EG.
Ziele und strategischer Ansatz
Die ESPR verfolgt das Gesamtziel, die Produktentwicklung in der EU an Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz auszurichten. Damit sollen Produkte:
- langlebiger, reparier- und recyclebar werden
- einen höheren Rezyklatanteil enthalten
- ihren Gesamt-CO₂- und Umweltfußabdruck reduzieren
- mithilfe eines Digitalen Produktpasses (DPP) mehr Transparenz über Herkunft und Lebenszyklus bieten.
Umfang und Anwendungsbereich
Die ESPR gilt grundsätzlich für alle physischen Produkte, mit wenigen Ausnahmen, darunter Lebensmittel, Arzneimittel und lebende Pflanzen. Sie erweitert den bisherigen Fokus von Energieeffizienz auf den gesamten Produktlebenszyklus:
- Gilt für fast alle physischen Produkte (mit wenigen Ausnahmen wie Lebensmitteln oder Arzneien)
- Fokus auf Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Energieverbrauch & CO₂-Fußabdruck
- Verpflichtende CE-Kennzeichnung und Nachweise für Hersteller und Importeure.
Ein detailliertes FAQ-Dokument der Europäischen Kommission beantwortet alle wichtigen Fragen zur Anwendung, zum Digitalen Produktpass, zur Marktüberwachung, zum Arbeitsplan und zu Übergangsfristen.
1. Welche Unternehmen sind direkt betroffen?
- Hersteller & Inverkehrbringer innerhalb der EU
- Importeure von Produkten aus Drittländern
- KMU und Großunternehmen – je nach Produktgruppe mit unterschiedlichen Fristen und Pflichten
Hersteller oder Importeure in die EU müssen mit der CE-Kennzeichnung nachweisen, dass sie die Ökodesign-Richtlinie einhalten. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
2. Zeitrahmen
Erste konkrete Produktverordnungen (z. B. für Smartphones/Tablets) treten ab Juni 2025 in Kraft. Weitere delegierte Rechtsakte nach der Ökodesign-Verordnung können frühstens im Juli 2025 in Kraft treten – ein Jahr nachdem die Verordnung selbst in Kraft getreten ist. Unternehmen haben dann grundsätzlich 18 Monate ab Inkrafttreten des jeweiligen delegierten Rechtsakts Zeit, um ihre Produkte entsprechend der Verordnung umzugestalten. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen, die die Ökodesign-Verordnung umsetzen, bis Ende 2025 in Kraft treten werden.