Selbstcheck: „Bin ich von der EUDR betroffen?“
1. Rohstoffe und Erzeugnisse
Verwende ich, verarbeite ich oder handle ich mit den nachstehend aufgeführten Rohstoffen:
- Holz
- Kaffee
- Kakao
- Kautschuk
- Ölpalme
- Rinder
- Soja
oder etwas mit daraus hergestellten relevanten Erzeugnissen – einschließlich solcher Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden?
-
Nein →
Sie sind nicht von der EUDR betroffen. -
Ja →
Weiter mit 2.
Praxischeck – Relevante Erzeugnisse: Die Verordnung gilt nur für Erzeugnisse, die aus relevanten Rohstoffen bestehen oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Produkte aus nicht relevanten Rohstoffen fallen nicht darunter – auch dann nicht, wenn sie dieselbe Zolltarifnummer (Kombinierte Nomenklatur) haben wie ein Erzeugnis aus relevanten Rohstoffen.
Praxisbeispiel - Kautschuk: Naturkautschuk, der aus Kautschukbäumen gewonnen wird, ist ein relevanter Rohstoff und unterliegt der EUDR.
Synthetische Kautschuke (z. B. auf Erdölbasis) fallen hingegen nicht unter die Verordnung, weil sie nicht aus dem relevanten Rohstoff Naturkautschuk erzeugt wurden.
Synthetische Kautschuke (z. B. auf Erdölbasis) fallen hingegen nicht unter die Verordnung, weil sie nicht aus dem relevanten Rohstoff Naturkautschuk erzeugt wurden.
2. Tätigkeit im Markt (Marktteilnehmer oder Händler)
Bringe ich diese Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr oder exportiere ich sie aus der EU?
-
Ja →
Sie sind Marktteilnehmer und unterliegen somit den Sorgfaltspflichten.-
Unbedingt im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu klären:
Darf mein Unternehmen das Produkt in Verkehr bringen oder exportieren?-
Entwaldungsfreiheit: Das Produkt stammt nicht von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden.
-
Rechtmäßige Erzeugung: Das Produkt wurde im Einklang mit den Gesetzen des Erzeugerlands hergestellt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Vorschriften zu Landnutzungsrechten, Umweltschutz und Forstwirtschaft sowie um völkerrechtlich geschützte Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Steuervorschriften, Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zum Handels- und Zollrecht.
Nur, wenn die Bedingungen „Entwaldungsfreiheit“ und „Rechtmäßige Erzeugung erfüllt sind → Weiter mit 3.
-
-
-
Nein →
Sie handeln mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten. Sie sind Händler. Weiter mit 4.
Praxisbeispiel – Kaffeehandel (Verbund aus Importeur, Röster und Händler):
Ein Frankfurter Kaffeeverbund besteht aus drei rechtlich selbständigen Unternehmen:
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Ein Importeur bezieht Rohbohnen aus Kolumbien,
-
eine Rösterei verarbeitet sie,
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ein KMU-Einzelhändler vertreibt sie.
Der Importeur bringt die Ware erstmals in den EU-Binnenmarkt, er ist somit Marktteilnehmer und zur vollständigen Sorgfaltspflicht verpflichtet. Die Rösterei und der Händler gelten als Händler.
Die kolumbianische Plantage befindet sich in einem Hochrisikogebiet für Entwaldung. Satellitenaufnahmen zeigen, dass angrenzende Flächen zwischen 2021 und 2022 gerodet wurden. Der Importeur stuft das Risiko als „nicht vernachlässigbar“ ein.
Erst nach Vorlage der Prüfberichte und Abgabe einer Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem darf die Einfuhr erfolgen.
3. Unternehmensgröße und Anwendungszeitpunkt
Der Marktteilnehmer wird gemäß seiner Unternehmensgröße eingeteilt in KMU-Marktteilnehmer oder Nicht-KMU-Marktteilnehmer.
| Unternehmenskategorie |
Kriterien
(mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale werden erfüllt)
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|---|---|
| KMU-Marktteilnehmer |
max. 250 Beschäftigte,
max. 50 Mio. Euro Umsatz,
max. 25 Mio. Euro Bilanzsumme
|
| Nicht-KMU-Marktteilnehmer |
mehr als 250 Beschäftigte
mehr als 50 Mio. Euro Umsatz,
mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme
|
Ab wann gelten die Sorgfaltspflichten für mich als Marktteilnehmer (Anwendungsstichtag)?
-
Ich bin ein KMU-Marktteilnehmer →
Anwendungsstichtag 30.06.2026 -
Ich bin ein Nicht-KMU-Marktteilnehmer →
Anwendungsstichtag 30.12.2025Weiter mit 5.
Anmerkung:
Jeder Import nach den Anwendungsstichtagen 30.12.2025 oder 30.06.2026 gilt als „erstmaliges Inverkehrbringen“, sofern das betreffende Produkt zuvor nicht bereits auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt wurde. Dieses erstmalige Inverkehrbringen löst die Sorgfaltspflichten aus. Unternehmen, die ein konkretes Produkt bereits vor den Anwendungsstichtagen rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt haben, unterliegen daher nicht rückwirkend den Sorgfaltspflichten. Erst jede neue Bereitstellung eines desgleichen Produkts nach den Stichtagen (z. B. neue Lieferung oder Charge) gilt als „erstmaliges Inverkehrbringen“.
Jeder Import nach den Anwendungsstichtagen 30.12.2025 oder 30.06.2026 gilt als „erstmaliges Inverkehrbringen“, sofern das betreffende Produkt zuvor nicht bereits auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt wurde. Dieses erstmalige Inverkehrbringen löst die Sorgfaltspflichten aus. Unternehmen, die ein konkretes Produkt bereits vor den Anwendungsstichtagen rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt haben, unterliegen daher nicht rückwirkend den Sorgfaltspflichten. Erst jede neue Bereitstellung eines desgleichen Produkts nach den Stichtagen (z. B. neue Lieferung oder Charge) gilt als „erstmaliges Inverkehrbringen“.
4. Pflichten als Händler
Der Händler wird gemäß seiner Unternehmensgröße eingeteilt in KMU-Händler oder Nicht-KMU-Händler.
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Unternehmenskategorie
|
Kriterien
(mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale werden erfüllt)
|
|---|---|
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KMU-Händler
|
max. 250 Beschäftigte,
max. 50 Mio. Euro Umsatz,
max. 25 Mio. Euro Bilanzsumme
|
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Nicht KMU-Händler
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mehr als 250 Beschäftigte
mehr als 50 Mio. Euro Umsatz,
mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme
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Welche Pflichten gelten für mich als Händler?
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Ich bin ein KMU-Händler →
Sie müssen Lieferanteninformationen und Referenznummern der Sorgfaltserklärungen aufbewahren und auf Anfrage der Behörden nachweisen, dass Produkte EUDR-konform in Verkehr gebracht wurden. KMU sind zu der Dokumentation von An- und Verkäufen sowie die Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße verpflichtet. Können KMU-Händler nicht belegen, dass ihre Produkte aus einem ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Bestand stammen, drohen Verwaltungsmaßnahmen bis hin zu Rückrufen sowie Bußgelder. -
Ich bin ein Nicht-KMU-Händler →
Sie haben die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Marktteilnehmer. Weiter mit 5.
5. Sorgfaltspflichten als Marktteilnehmer
Informationssammlung
- Identität der Lieferanten, Produktbeschreibung, Mengen, Ursprungsland,
- Geolokalisierung aller Produktionsflächen,
- Nachweis der Rechtskonformität im Erzeugerland.
Risikoanalyse
- Bewertung des Risikos, dass Produkte entwaldungsfrei und rechtmäßig sind.
- Nur bei kein- oder „vernachlässigbarem Risiko“ ist das Inverkehrbringen zulässig.
Risikominderung
- Maßnahmen zur Risikominimierung bei mehr als vernachlässigbares Risiko. Zusätzliche Informationen, Überprüfungen oder Audits bei Zweifeln.
Sorgfaltserklärung
- Mit der Erklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass die Produkte entwaldungsfrei sind und dass ihre Herstellung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Produktionslandes erfolgt ist.
- Die Sorgfaltserklärung wird vom Marktteilnehmer selbst erstellt und über das EU-Informationssystem elektronisch eingereicht. Sie wird nicht vom Lieferanten ausgestellt. Für das EU-Informationssystem selbst hat die EU-Kommission ein Benutzerhandbuch von der Anmeldung bis hin zur Erstellung der Sorgfaltserklärung erstellt.
- Ohne Abgabe einer solchen Sorgfaltserklärung ist das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr der betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse unzulässig. Die Abgabe der Sorgfaltserklärung kann mehrere Sendungen abdecken, sofern keine Änderungen des Risikokontextes auftreten.
- Fällt das Inverkehrbringen jedoch mit der Einfuhr zusammen, ist die Sorgfaltserklärung bei den zuständigen Zollbehörden vorzulegen.
Berichtspflicht
- Nur Nicht-KMU Marktteilnehmer: jährlicher öffentlicher Bericht über die Sorgfaltsmaßnahmen.
- Verstöße gegen die EUDR können zu behördlichen Maßnahmen, Geldbußen oder Importverboten führen
6. Hilfreiche Links
Wir als IHK sind Teil des Unternehmensnetzwerk Klimaschutz, hier werden auch Webinare zu dem Thema veranstaltet und es gibt eine Mediathek mit allen Aufzeichnungen. In dem Zusammenhang wurden drei Online-Seminare abgehalten, die auch aufgezeichnet wurden und frei zugänglich sind:
