Sustainable Finance und EU-Taxonomie


Sustainable Finance
Unter Sustainable Finance oder Green Finance versteht man die Gesamtheit an Finanzvorschriften, -standards, -normen und -produkten, mit denen Umweltziele verfolgt und die ökologische Transformation erleichtert werden sollen.
Die EU-Kommission und relevante Regulierungsinstitutionen – EZB, BaFin, EBA, ESMA und EIOPA – haben oder werden noch in diesem Kontext zahlreiche neue Verordnungen und Richtlinien erlassen, die unmittelbar zunächst auf die Finanzbranche zielen. Mittelbar können sich allerdings auch Auswirkungen auf Unternehmen der „Realwirtschaft“ ergeben, die Finanzierungen für ihre Investitionsvorhaben suchen.
Weiterführende Informationen, FAQs, Begriffserklärungen sowie Experteninterviews finden Sie auf der Webseite der DIHK.
EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie ist eine im EU-Aktionsplan "Sustainable Finance" festgelegte Maßnahme, welche im Juli 2020 in Kraft getreten ist. Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit.
  1. Anwendungsbereich und Zeitrahmen
    Welche Unternehmen sind direkt betroffen?
    Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind, müssen seit dem 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist.
    Betroffene Unternehmen sind:
    • Unternehmen, die seit 2017 gemäß dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zu einer Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind.
    • Unternehmen, die unter die Sustainable Financial Disclosure Regulation (SFDR) fallen, wie Banken, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen.
    Ab 2025 wird der Kreis der Unternehmen, die die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen müssen, um die Unternehmen erweitert, die aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstmals zur Nachhaltigkeitsberichtung verpflichtet sein werden.
  2. Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung
    Mit der EU-Taxonomie-Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, Wirtschaftsaktivitäten zu klassifizieren. Die nachfolgenden sechs Umwelt- und Klimaziele werden in der EU-Taxonomie-Verordnung genannt:
    • Klimaschutz
    • Anpassung an den Klimawandel
    • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
    • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
    • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
    • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
    Bisher hat die Kommission für die beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel konkrete Inhalte formuliert – also beispielsweise für den Verkehr, die CO2-Abgasemissionen in der Gebäudeausrüstung, die Überwachung und Regulierung von Heizungsanlagen und vieles mehr.
    Generell gilt: Damit eine Maßnahme unter der EU-Taxonomie als nachhaltig gelten kann, muss sie drei Bedingungen erfüllen:
    • Es wird ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Klimaschutzziele geleistet.
    • Durch die Maßnahme wird keinem anderen Ziel ein erheblicher Schaden zugefügt.
    • Soziale Mindeststandards werden eingehalten.
  3. Berichtspflichten
    Auf Grundlage der EU-Taxonomie wird künftig die Corporate Sustainability Reporting Directive viele Unternehmen verpflichten, darüber zu informieren, wie sie sozialen und ökologischen Herausforderungen begegnen. Die CSRD weitet die Inhalte und den Geltungsbereich der bereits bestehenden Richtlinie zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) aus.