Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte mit Fachkraftstatus
Erfahren Sie, wann jemand als Fachkraft gilt, welche Voraussetzungen für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte erfüllt sein müssen und welche Gehaltsgrenzen dabei gelten.
Der Fachkraftstatus
Für Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten, ist es entscheidend, ob sie den Fachkraftstatus besitzen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 hat diesen Status klar definiert und die Grundlage für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gelegt:
Fachkräfte mit einer Berufsausbildung sind Personen, die eine in Deutschland anerkannte Ausbildung oder eine gleichwertige ausländische Qualifikation abgeschlossen haben. Akademische Fachkräfte wiederum besitzen einen deutschen Hochschulabschluss, einen international anerkannten Abschluss oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der dem deutschen Pendant entspricht.
Seit Jahren gibt es bereits die Möglichkeit für Fachkräfte, mit einem bestehenden Arbeitsvertrag nach Deutschland einzureisen. Auch eine Einreise zur Suche nach einem Arbeitsplatz ist möglich. Für Fachkräfte, die den entsprechenden Status haben, gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, darunter die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte.
Fachkräfte finden über die Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel (§ 18g AufenthG) für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Voraussetzung ist ein anerkannter Hochschul- oder gleichwertiger Berufsabschluss sowie ein entsprechendes Arbeitsangebot mit einem Mindestgehalt. Auch IT-Fachkräfte ohne formalen Abschluss können unter bestimmten Bedingungen eine Blaue Karte EU erhalten.
Die Blaue Karte EU wird bei Ersterteilung in der Regel für bis zu vier Jahre befristet. Das Mindestgehalt, das für den Erhalt erforderlich ist, muss mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Für das Jahr 2025 liegt diese Schwelle bei einem Bruttojahresgehalt von 48.300 Euro.
In bestimmten Fällen, wie bei Mangelberufen oder für Hochschulabsolventen, die ihren Abschluss nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung erworben haben, kann das Gehaltserfordernis auf 45,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gesenkt werden (im Jahr 2025 entspricht dies einem Bruttojahresgehalt von 43.759,80 Euro). In solchen Fällen ist jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen, Sonderregelungen und das Antragsverfahren im Portal der Bundesregierung Make it in Germany.
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
Für Fachkräfte, die die Anforderungen der Blauen Karte EU nicht erfüllen – beispielsweise aufgrund des zu niedrigen Gehalts – bietet die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a oder § 18b AufenthG) eine wertvolle Alternative. Diese Regelungen ermöglichen es sowohl beruflich als auch akademisch qualifizierten Fachkräften, in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre erteilt und gewährt einen Rechtsanspruch auf jede qualifizierte Tätigkeit.
Voraussetzungen für die Erteilung sind eine gleichwertige berufliche Qualifikation oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Abschluss entspricht. Zudem muss ein Arbeitsplatzangebot vorliegen und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden.
Für Fachkräfte über 45 Jahre gibt es zusätzliche Anforderungen: Sie müssen entweder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen oder ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erzielen (für das Jahr 2025 entspricht dies einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 53.130 Euro).
Erfahren Sie mehr im Portal der Bundesregierung Make it in Germany.
