Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte mit (teil)anerkannten Qualifikationen

Drittstaatsangehörige mit im Ausland erworbenen Qualifikationen – ob vollständig oder nur teilweise anerkannt – haben verschiedene Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Zu den wichtigsten Optionen zählen unter anderem die Einreise zur Qualifizierung, die Anerkennungspartnerschaft sowie die neue Erfahrungssäule.
Für die gezielte Arbeitsplatzsuche können Interessierte auch die Chancenkarte nutzen, die bei der beruflichen Integration unterstützt. Weitere Details zur Chancenkarte finden Sie im Portal der Bundesregierung Make it in Germany.

Einreise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für Unternehmen, die Fachkräfte mit teilweise anerkannten ausländischen Qualifikationen einstellen möchten, bieten ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen eine wichtige Möglichkeit, fehlende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu vermitteln. Dazu zählen etwa betriebliche Lehrgänge, Fachschulungen und berufsbezogene Deutschkurse.
Um diese Maßnahmen zu ermöglichen, benötigen die Fachkräfte einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d Abs. 1 AufenthG).
Die Voraussetzungen dafür sind:
  • Eine teilweise Anerkennung der ausländischen Qualifikation
  • Anmeldung zu einer passenden Qualifizierungsmaßnahme
  • Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf Niveau A2
  • Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Durch diese Regelung können Fachkräfte während der Qualifizierungszeit praktische Erfahrungen in Ihrem Unternehmen sammeln.
Weitere Informationen und hilfreiche Materialien finden Sie im Portal Make it in Germany sowie in den Informationsmaterialien des Projekts Unternehmen Berufsanerkennung (UBA) und im Flyer des IQ Netzwerks: Download Flyer (PDF)
Zusätzlich erhalten Sie auf unserer Webseite weiterführende Informationen und Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Die Anerkennungspartnerschaft

Für Unternehmen, die Fachkräfte aus dem außereuropäischen Ausland einstellen möchten, bietet die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine wertvolle Möglichkeit: Fachkräfte mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder Studium und Deutschkenntnissen auf A2-Niveau können das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise in Deutschland starten. Zudem muss sich der Arbeitgeber nachweisen, dass er in der Lage ist, die Fachkraft während des Anerkennungsverfahrens zu unterstützen, zum Beispiel durch Ausbildungs- oder Nachqualifizierungsmaßnahmen.
Voraussetzung ist, dass die Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot hat und mit dem Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung zur Unterstützung während des Anerkennungsverfahrens trifft. In dieser "Anerkennungspartnerschaft" verpflichten sich beide Parteien, nach der Ankunft des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in Deutschland das Anerkennungsverfahren einzuleiten und aktiv zu betreiben.
Ein großer Vorteil dieser Regelung ist, dass das Anerkennungsverfahren flexibel vor Ort durchgeführt werden kann. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird die ausländische Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf verglichen, und es wird geprüft, ob eine teilweise oder vollständige Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für bis zu einem Jahr erteilt und kann bei Bedarf auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Während des Anerkennungsverfahrens müssen die Fachkräfte eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, die zu ihrer Qualifikation passt. Die Anerkennungspartnerschaft kann auch für reglementierte Berufe gelten, beispielsweise bei tarifgebundenen Arbeitgebern.
Wie die Anerkennungspartnerschaft im Detail funktioniert, können Sie diesem Flyer entnehmen, den das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung (UBA) zur Verfügung stellt: Die Anerkennungspartnerschaft.
Zusätzlich erhalten Sie auf unserer Webseite weiterführende Informationen und Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Erfahrungssäule

Für Personen, die keine ausländerrechtliche Fachkraftstatus besitzen und kein Interesse daran haben, ihre im Ausland erworbene Qualifikation anerkennen zu lassen, bietet die Erfahrungssäule (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV) eine neue Möglichkeit. Dieses Konzept wurde 2023 als Teil der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eingeführt und stellt eine zentrale Neuerung dar.
Die Grundvoraussetzung für den Zugang zur Erfahrungssäule ist, dass die betroffene Arbeitskraft über eine staatlich anerkannte berufliche oder akademische Ausbildung aus dem Ausland verfügt, die in dem Land, in dem sie erworben wurde, anerkannt ist. Darüber hinaus muss die Person mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren nachweisen, die sie für die angestrebte qualifizierte Beschäftigung qualifiziert.
Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen und dem Prozess im Portal der Bundesregierung Make it in Germany oder auch den Informationsmaterialien des Projekts Unternehmen Berufsanerkennung (UBA).