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Nachhaltigkeitsberatung in der IHK Frankfurt

Die IHK Frankfurt am Main unterstützt Unternehmen mit einer praxisnahen Nachhaltigkeitsberatung. Ziel ist eine verständliche Orientierung für kleinere und mittlere Unternehmen – ohne unnötige Komplexität. Im Mittelpunkt stehen konkrete Fragestellungen aus der Unternehmenspraxis: Nachhaltigkeitsberichterstattung, ESG-Datenmanagement, Lieferkettenanforderungen, Greenwashing-Risiken oder freiwillige Standards wie der VSME-Standard für kleinere und mittlere Unternehmen.
Die Beratung richtet sich ausdrücklich an unsere Mitgliedsunternehmen, die sich erstmals mit Nachhaltigkeit beschäftigen und eine pragmatische Herangehensweise suchen.
Weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberatung finden Sie hier:

Der IHK Business Club – Raum für Austausch, Netzwerk und Geschäftstermine

Seit dem 1. Oktober 2019 hat der IHK Business Club geöffnet und bietet Mitgliedern ein repräsentatives Business-Ambiente im Gebäude der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
Mitglied werden im Business Club kann jedes Mitglied der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Der Jahresbeitrag beträgt 100 Euro. Der IHK Business Club hat von Montag bis Donnerstag jeweils von 10 bis 18 Uhr und freitags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Der Business Club bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit des unkomplizierten Gedankenaustauschs sowie geeignete Räume für Geschäftsbesprechungen in zentraler Frankfurter Lage. Besprechungstische für zwei bis sechs Personen können schnell und unkompliziert online gebucht werden.
Der Club wurde durch eine Projektgruppe des Ausschusses „Kleine und Mittlere Unternehmen“ der IHK Frankfurt am Main initiiert und von den Mitgliedern dieser Projektgruppe federführend konzeptionell entwickelt.
Mit dem IHK Business Club führt die IHK Frankfurt am Main Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Region zusammen und fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder. Profitieren Sie von der optimalen Lage der IHK Frankfurt am Main inmitten der Stadt und nutzen Sie den IHK Business Club für ihren nächsten Geschäftstermin. Wir freuen uns darauf, Sie in Ihrem Business Club in der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main begrüßen zu dürfen!
Informationen zum IHK Business Club und zur Mitgliedschaft finden Sie hier: https://www.ihk-business-club.de

Das Standortfördergesetz – mehr Kapitalmarktoptionen für KMU

Das Standortfördergesetz wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 9. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt.
Ein zentraler Regelungsbereich des StoFöG betrifft die Verbesserung des Zugangs zum Kapitalmarkt für wachstumsorientierte Unternehmen und damit auch für kapitalmarktaffine kleine und mittlere Unternehmen. Aktiengesellschaften erhalten künftig die Möglichkeit, ihre Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 Euro herausgeben zu können. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft.
Ergänzend sieht das StoFöG kapitalmarktrechtliche Erleichterungen bei Wertpapierprospekte vor. Danach können Emittenten Wertpapierprospekte in englischer Sprache verwenden; bei einem englischsprachigen Prospekt entfällt die Pflicht zur zusätzlichen deutschen Sprachfassung der Zusammenfassung. Hierdurch werden bestehende sprachliche Anforderungen im Prospektrecht gezielt reduziert.
Link zu den vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung

KMU-Fonds für Patente, Marken und Design

Der KMU-Fonds ist ein Förderprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der EU beim Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums. Die Initiative geht auf die Europäische Kommission zurück und wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum umgesetzt. Das Programm läuft vom 2. Februar bis zum 4. Dezember 2026.
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums, darunter IP-Scans, Patent-, Marken- und Designanmeldungen, Sortenschutzanmeldungen sowie Stand-der-Technik-Recherchen. Die Förderung erfolgt in Form eines Gutschein- und Erstattungsverfahrens.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union. Den Antrag stellt entweder der Unternehmensinhaber, ein angestellter Vertreter des Unternehmens oder ein bevollmächtigter Dritter im Namen des Unternehmens. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt stets direkt an das Unternehmen.
Vor dem Antrag: Das Antragsverfahren wird vollständig online durchgeführt. Für die Antragstellung ist eine Umsatzsteuerbescheinigung oder eine nationale Eintragungsbescheinigung des Unternehmens vorzulegen. Selbstständige reichen eine Bescheinigung über die Eintragung in das nationale System für Selbstständige ein, die eine Steueridentifikationsnummer enthält. Zusätzlich ist ein Kontoauszug des Unternehmens erforderlich, aus dem der Unternehmensname als Kontoinhaber sowie die vollständige IBAN mit Ländercode und der BIC- beziehungsweise SWIFT-Code hervorgehen. Wird ein externer Vertreter eingeschaltet, ist zudem eine von einem bevollmächtigten Inhaber oder Angestellten des Unternehmens unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung einzureichen.
Geförderte Maßnahmen dürfen erst nach formaler Bewilligung des Antrags beginnen. Die im Anschluss entstehenden förderfähigen Kosten werden über das vorgesehene Gutschein- und Erstattungsverfahren abgewickelt.

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Weitere Förderprogramme finden Sie hier.

Der Digitale Produktpass

Der Digitale Produktpass (DPP) ist seit 2024 fester Bestandteil des EU-Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte. Grundlage ist die Ökodesign-Verordnung (ESPR).
Aktuell sind nur bestimmte Batterien verbindlich von einem digitalen Pass betroffen. Für alle anderen Produktsegmente gilt derzeit noch keine DPP-Pflicht. Die EU nennt im Rahmen des ESPR-Arbeitsplan 2025 – 2030 priorisierte Produktgruppen wie Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte sowie IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte.
Diese Nennungen finden sich jedoch ausschließlich in Arbeits- und Planungsdokumenten der Kommission und sind rechtlich nicht verbindlich. Betroffen sind dann jeweils die Unternehmen, die entsprechende Produkte im EU-Markt in Verkehr bringen. Sie müssen sicherstellen, dass für diese Produkte ein digitaler Produktpass mit standardisierten, maschinenlesbaren Informationen bereitsteht und mit dem Produkt verknüpft ist, etwa über einen QR-Code.