Nr. 5332084

Das Standortfördergesetz – mehr Kapitalmarktoptionen für KMU

Das Standortfördergesetz wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 9. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt.
Ein zentraler Regelungsbereich des StoFöG betrifft die Verbesserung des Zugangs zum Kapitalmarkt für wachstumsorientierte Unternehmen und damit auch für kapitalmarktaffine kleine und mittlere Unternehmen. Aktiengesellschaften erhalten künftig die Möglichkeit, ihre Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 Euro herausgeben zu können. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft.
Ergänzend sieht das StoFöG kapitalmarktrechtliche Erleichterungen bei Wertpapierprospekte vor. Danach können Emittenten Wertpapierprospekte in englischer Sprache verwenden; bei einem englischsprachigen Prospekt entfällt die Pflicht zur zusätzlichen deutschen Sprachfassung der Zusammenfassung. Hierdurch werden bestehende sprachliche Anforderungen im Prospektrecht gezielt reduziert.
Link zu den vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung

KMU-Fonds für Patente, Marken und Design

Der KMU-Fonds ist ein Förderprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der EU beim Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums. Die Initiative geht auf die Europäische Kommission zurück und wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum umgesetzt. Das Programm läuft vom 2. Februar bis zum 4. Dezember 2026.
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums, darunter IP-Scans, Patent-, Marken- und Designanmeldungen, Sortenschutzanmeldungen sowie Stand-der-Technik-Recherchen. Die Förderung erfolgt in Form eines Gutschein- und Erstattungsverfahrens.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union. Den Antrag stellt entweder der Unternehmensinhaber, ein angestellter Vertreter des Unternehmens oder ein bevollmächtigter Dritter im Namen des Unternehmens. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt stets direkt an das Unternehmen.
Vor dem Antrag: Das Antragsverfahren wird vollständig online durchgeführt. Für die Antragstellung ist eine Umsatzsteuerbescheinigung oder eine nationale Eintragungsbescheinigung des Unternehmens vorzulegen. Selbstständige reichen eine Bescheinigung über die Eintragung in das nationale System für Selbstständige ein, die eine Steueridentifikationsnummer enthält. Zusätzlich ist ein Kontoauszug des Unternehmens erforderlich, aus dem der Unternehmensname als Kontoinhaber sowie die vollständige IBAN mit Ländercode und der BIC- beziehungsweise SWIFT-Code hervorgehen. Wird ein externer Vertreter eingeschaltet, ist zudem eine von einem bevollmächtigten Inhaber oder Angestellten des Unternehmens unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung einzureichen.
Geförderte Maßnahmen dürfen erst nach formaler Bewilligung des Antrags beginnen. Die im Anschluss entstehenden förderfähigen Kosten werden über das vorgesehene Gutschein- und Erstattungsverfahren abgewickelt.

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Der Digitale Produktpass

Der Digitale Produktpass (DPP) ist seit 2024 fester Bestandteil des EU-Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte. Grundlage ist die Ökodesign-Verordnung (ESPR).
Aktuell sind nur bestimmte Batterien verbindlich von einem digitalen Pass betroffen. Für alle anderen Produktsegmente gilt derzeit noch keine DPP-Pflicht. Die EU nennt im Rahmen des ESPR-Arbeitsplan 2025 – 2030 priorisierte Produktgruppen wie Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte sowie IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte.
Diese Nennungen finden sich jedoch ausschließlich in Arbeits- und Planungsdokumenten der Kommission und sind rechtlich nicht verbindlich. Betroffen sind dann jeweils die Unternehmen, die entsprechende Produkte im EU-Markt in Verkehr bringen. Sie müssen sicherstellen, dass für diese Produkte ein digitaler Produktpass mit standardisierten, maschinenlesbaren Informationen bereitsteht und mit dem Produkt verknüpft ist, etwa über einen QR-Code.

Unternehmen aus Frankfurt als Finalisten beim großen Preis des Mittelstandes ausgezeichnet

Am 13. September 2025 fand im Würzburger Hotel Maritim die Preisgala unter dem Motto „Stürmische Zeiten meistern“ statt. Aus 4.208 nominierten Unternehmen wurden insgesamt 25 Finalisten und 15 Preisträger ausgezeichnet.
In diesem Jahr wurden zwei Frankfurter Unternehmen geehrt: die firstcolo GmbH sowie die All Service Sicherheitsdienste GmbH, die als Finalist ausgezeichnet wurden. Damit würdigt die Stiftung die herausragenden Leistungen der Unternehmen und deren Beitrag zur Stärkung des deutschen Mittelstandes.
Der „Große Preis des Mittelstandes“ gilt als eine der renommiertesten Wirtschaftsauszeichnungen in Deutschland, dessen Trägerin die Oskar-Patzelt-Stiftung ist. Jährlich werden Unternehmen des Mittelstands anhand von fünf Kriterien – Gesamtentwicklung, Beschäftigung, Innovation, Engagement für Umwelt und Region sowie Kundennähe – in einem dreistufigen Verfahren bewertet. Die Auszeichnung verfolgt das Ziel, unternehmerische Verantwortung sichtbar zu machen, die Kultur der Selbstständigkeit zu fördern und den Mittelstand in seiner Vielfalt zu stärken.

EU-Rat legt Position zum „Omnibus I“ fest – Änderungen bei CSRD und CSDDD

Am 23.06.2025 hat der Rat der EU seine Position zum sogenannten „Omnibus I“ verabschiedet, der unter anderem Änderungen an der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) vorsieht.
Im Bereich der CSRD sieht der Rat vor, die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 450 Millionen Euro Umsatz und über 1.000 Beschäftigten zu beschränken. Dies soll auch für die konsolidierte Berichterstattung gelten. Zudem sollen Anforderungen an Angaben zu immateriellen Ressourcen und Transitionsplänen angepasst sowie die Vorgaben zur Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette präzisiert werden. Hierbei ist vorgesehen, dass kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden nicht zur Bereitstellung zusätzlicher Daten verpflichtet werden können. Der freiwillige SME-Standard (VSME) bleibt unverbindlich, soll jedoch als delegierter Rechtsakt von der Kommission regelmäßig überprüft werden. Für bereits berichtspflichtige große kapitalmarktorientierte Unternehmen (über 500 Mitarbeitende) sind Übergangsregelungen bis Ende 2026 geplant. Zudem soll der Anwendungsbereich der Berichterstattung künftig regelmäßig überprüft werden.
Bezüglich der CSDDD schlägt der Rat eine deutliche Reduzierung des Anwendungsbereichs vor. Die Sorgfaltspflichten sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem globalen Umsatz über 1,5 Milliarden Euro gelten. Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten entsprechende Schwellenwerte. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner (Tier 1), die Möglichkeit zur risikobasierten Priorisierung, die Aussetzung (statt Beendigung) von Geschäftsbeziehungen als letzte Maßnahme sowie eine Anpassung der Anforderungen an Klimaschutzpläne. Eine EU-weite Haftungsregelung ist nicht vorgesehen; stattdessen soll nationales Recht maßgeblich bleiben. Die Fristen zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wurden auf Juli 2028, die Anwendung durch Unternehmen auf Juli 2029 verschoben.
Mit dieser Position kann der Rat nun in die Verhandlungen mit dem EU-Parlament eintreten.