Freistellungserklärung

Steht der Sachverständigen-Bewerber in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis, benötigt die IHK auf Grund des § 3 der SVO eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers.

Auszug aus den Richtlinien des DIHK zur Muster-Sachverständigenordnung


Die Freistellungserklärung muss mindestens folgenden Inhalt haben:
„Herr/Frau …….….……..ist befugt, als öffentlich bestellte(r) Sachverständige(r) auf dem Sachgebiet....... tätig zu werden und wird hierfür in dem erforderlichen Umfang freigestellt (Begrenzung auf eine bestimmte Zeitspanne ist zulässig). Ich/Wir bestätige(n) als Arbeitgeber/Dienstherr, dass Herr/Frau die Tätigkeit als öffentlich bestellte(r) Sachverständiger) unter Einhaltung der Pflichten aus der Sachverständigenordnung der IHK ...…………….also insbesondere unabhängig, frei von fachlichen Weisungen und persönlich ausüben kann. Er/Sie kann schriftliche Leistungen selbst unterschreiben und mit dem Sachverständigenrundstempel versehen. Der Widerruf dieser Freistellung kann nur gegenüber der IHK erklärt werden."