Geschäfts- und Verfahrensordnung "Kapitalanlagen und private Finanzplanung"

Geschäfts- und Verfahrensordnung des Fachgremiums der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zur Überprüfung der besonderen Sachkunde für das Fachgebiet "Kapitalanlagen und private Finanzplanung" sowie verwandte Sachgebiete

§ 1 Aufgaben

(1) Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens
für alle Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland
die besondere Sachkunde und fachliche Eignung von Sachverständigen auf
dem Gebiet "Kapitalanlagen und private Finanzplanung" sowie verwandter
Sachgebiete zu begutachten.
(2) Es kann ferner die besondere Sachkunde bereits öffentlich bestellter
Sachverständiger überprüfen.

§ 2 Inanspruchnahme

Das Fachgremium wird auf Antrag der für den Sachverständigen zuständigen
Industrie- und Handelskammer tätig.

§ 3 Geschäftsführung des Fachgremiums

Die Geschäftsführung des Fachgremiums liegt bei der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main. Sie beruft die Mitglieder des Fachgremiums und
setzt im Benehmen mit den Fachgremiumsmitgliedern die Termine fest.

§ 4 Zusammensetzung des Fachgremiums

Das Fachgremium besteht aus dem Vorsitzenden und der notwendigen Anzahl von
ehrenamtlichen Fachgremiumsmitgliedern, die auf dem Sachgebiet
"Kapitalanlagen und private Finanzplanung" besonders fachkundig sind. Der
Vorsitzende des Fachgremiums ist der für das Sachverständigenwesen zuständige
Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Er ist für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Überprüfung verantwortlich.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Fachgremiums haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über
alle ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, die ihrer Natur nach
vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 Gegenstand der Überprüfung

(1) Der Bewerber hat seine besondere Sachkunde durch Vorlage bereits erstellter
Gutachten und / oder anderen geeigneten Arbeitsproben (z. B. Veröffentlichungen)
nachzuweisen.
(2) Daneben führt das Fachgremium in der Regel eine schriftliche und / oder
mündliche Prüfung durch. Im Rahmen dieser Überprüfung werden dem Bewerber
Fragen und zu lösende Aufgaben vorgelegt, die sich an den fachlichen
Bestellungsvoraussetzungen orientieren müssen und sich auch auf die vorgelegten
Gutachten und Arbeitsproben beziehen sollen.

§ 7 Beratungsergebnis

(1) Das Fachgremium spricht sich mit einfacher Mehrheit der jeweils beteiligten
Mitglieder dahin aus, ob es die besondere Sachkunde und fachliche Eignung als
gegeben ansieht oder verneint. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung. Eine
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder
widerspricht. Über das Beratungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
den Fachgremiumsmitgliedern unterzeichnet wird.
(2) Im Falle der Ablehnung sind die Gründe anzugeben. Von einer Begründung kann
abgesehen werden, wenn eine positive Empfehlung gegeben wird. Die Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main hält die Ergebnisse und die Gründe in einer
Niederschrift fest und leitet sie der für den Sachverständigen zuständigen Industrie
und Handelskammer zu.
(3) Das Fachgremium kann auch Empfehlungen, insbesondere zur Tenorierung
aussprechen.

§ 8 Nichtöffentlichkeit

Das Fachgremium tagt nicht öffentlich. Vertreter der entsendenden Kammern sollen
anwesend sein. Darüber hinaus kann die geschäftsführende Kammer in begründeten
Einzelfällen weitere Personen zulassen.

§ 9 Einladung, Belehrung, Befangenheit

(1) Die Einladung zum Termin unter Bekanntgabe der Namen der
Fachgremiumsmitglieder erfolgt angemessene Zeit vorher. Die für den
Sachverständigen zuständige Kammer ist ebenfalls zu informieren.
(2) Der Sachverständige ist mit der Einladung über den Ablauf, der Überprüfung und
die zugelassenen Hilfsmittel zu informieren.
(3) Einwendungen des Sachverständigen wegen Befangenheit eines Mitgliedes des
Fachgremiums sind angemessen zu berücksichtigen

§ 10 Ausweispflicht und Belehrung

Der Bewerber hat sich auf Verlangen des Aufsichtsführenden auszuweisen.

§ 11 Erneute Teilnahme am Verfahren

Der Bewerber kann sich insgesamt höchstens dreimal dem Verfahren der
Überprüfung unterziehen. Eine Wiederholung ist in der Regel frühestens 1 Jahr
nach dem Termin der letzten Überprüfung möglich; in begründeten Ausnahmefällen
kann die Kammer hiervon Ausnahme zulassen.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.03.1998 in Kraft.
Frankfurt am Main, 01.03.1998