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Abgrenzung zum Handwerk

Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, insbesondere eine Meisterprüfung, erforderlich ist.

Existenzgründer stehen häufig vor der Frage, ob das von ihnen angestrebte Gewerbe dem Handwerk zugeordnet ist und gegebenenfalls eine Meisterprüfung erfordert. Die gleiche Fragestellung kann auch bei nicht handwerklichen Betrieben auftreten, die ihren Geschäftsgegenstand durch zusätzliche Tätigkeiten bzw. neue Leistungsangebote erweitern oder ändern wollen.

Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur HwO aufgeführten Gewerbe. Gewerbetreibende in diesem Bereich sind daher Mitglied der IHK.

Die Praxis zeigt, dass es immer wieder Fragen dazu gibt, was als "Einbau genormter Baufertigteile" im Sinne der Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der HwO gilt und was demgegenüber nicht darunter fällt. Der Wortlaut der Nr. 24 gibt hierzu bereits einige Hinweise.

Für die Beseitigung von Graffiti und die vorsorgende Untergrundbehandlung von Flächen und Fassaden ist keine Meisterqualifikation erforderlich. Welche Verfahren werden wann eingesetzt?

Einige technische Verfahren im Fassadenbau sind nicht zwangsläufig dem Handwerk zuzurechnen.

Garten- und Landschaftsbau ist kein Handwerk, anders dagegen der Straßenbau. Dieser gehört zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

Strengere Regeln für PV-Montage: Nur noch Handwerksbetriebe dürfen Solaranlagen auf Dächern installieren.

Welche Tätigkeiten im Bereich des PC-Service dürfen ohne Eintragung in der Handwerksrolle ausgeübt werden?

Schwarzarbeit kann auch vorliegen, wenn ein ordnungsgemäß angemeldeter Gewerbetreibender ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt und nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheitstechnik sind nicht in jedem Fall von einer Handwerksrollen-Eintragung abhängig. Einige Tätigkeiten und Maßnahmen unterliegen keinen handwerksrechtlichen Vorschriften.

Straßenbau ist ein zulassungspflichtiges Handwerk mit Meisternachweis. Das gilt nicht für Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus und für Garten- und Landschaftsbau, die ohne Handwerksrollen-Eintragung betrieben werden.