REACH - Musterformulierung § 33 REACH VO

Die REACH-Verordnung schreibt vor, dass alle Chemikalien bei der ECHA(Europäische Chemikalienagentur) registriert sein müssen. Daraus ergeben sich aber auch für die sogenannten nachgeschalteten Anwender eine Reihe von Informationspflichten innerhalb der Lieferkette. Daher fordern viele Zulieferer und Kunden von ihren Geschäftspartnern entsprechende Erklärungen. Häufig wissen die Unternehmen nicht, wie sie damit umgehen sollen. Daher hat der BDI einige Mustererklärungen vorgeschlagen.
Der Schwerpunkt in den Musterformulierungen des BDI liegt auf den Erklärungen zu SVHC-Stoffen (Artikel 33 REACH VO). Sinngemäß können die Formulierungen aber auch für die "allgemeine Erklärung" angepasst werden.