Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) setzt die europäische Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist es, Energie effizienter einzusetzen, Energiekosten zu senken und einen Beitrag zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaziele zu leisten.
Das Gesetz enthält insbesondere Vorgaben für Unternehmen mit hohem Endenergieverbrauch, Betreiber von Rechenzentren sowie öffentliche Stellen.
Die Bundesregierung hat im Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Ziel ist es, nationale Sonderregelungen abzubauen, Bürokratie zu reduzieren und das Gesetz stärker an den europäischen Vorgaben auszurichten. Das parlamentarische Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Regelungen

Energieeffizienzziele

Das Energieeffizienzgesetz legt nationale Ziele zur Senkung des Energieverbrauchs fest. Danach soll der Endenergieverbrauch Deutschlands bis 2030 gegenüber dem Jahr 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf 1.867 Terawattstunden sinken. Gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 Terawattstunden reduziert werden.
Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch bis 2045 gegenüber 2008 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeffizienzziele werden im Rahmen der gesetzlichen Evaluierung regelmäßig überprüft.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit hohem Endenergieverbrauch.
Nach derzeit geltender Rechtslage sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS einzurichten. Darüber hinaus müssen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert, bewertet und dokumentiert sowie Anforderungen zur Vermeidung oder Nutzung von Abwärme erfüllt werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh gelten derzeit zusätzliche Anforderungen zur Identifizierung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur Erstellung und Veröffentlichung entsprechender Umsetzungspläne. Auch diese Vorgaben werden durch das BAFA überwacht.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren

Das Energieeffizienzgesetz enthält besondere Anforderungen für Betreiber von Rechenzentren. Je nach Größe des Rechenzentrums gelten Vorgaben zur Energieeffizienz, zum Einsatz erneuerbarer Energien, zum Energie- oder Umweltmanagement sowie zu Informations- und Berichtspflichten.
Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt (kW) müssen stufenweise Anforderungen an die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE) erfüllen. Zudem sind Betreiber verpflichtet, den für den Betrieb benötigten Strom bilanziell aus erneuerbaren Energien zu decken. Seit dem 1. Januar 2024 gilt hierfür ein Anteil von mindestens 50 Prozent, ab dem 1. Januar 2027 sind 100 Prozent vorgesehen.
Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt (kW) gelten darüber hinaus Anforderungen an den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS. Abhängig von der Leistungsklasse bestehen außerdem Zertifizierungs- sowie Informations- und Meldepflichten gegenüber dem Bund. Die erhobenen Daten werden in das europäische Register für Rechenzentren überführt.
Die Regelungen gelten sowohl für eigenbetriebene als auch für externe Rechenzentren.

Pflichten für öffentliche Stellen

Auch öffentliche Stellen unterliegen den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes. Ziel ist es, den Energieverbrauch der öffentlichen Hand schrittweise zu senken und die Vorbildfunktion des Staates bei der Steigerung der Energieeffizienz zu stärken.
Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) sind verpflichtet, ihren Endenergieverbrauch bis 2045 kontinuierlich zu reduzieren. Darüber hinaus müssen sie abhängig vom Energieverbrauch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.
Ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh ist ein vereinfachtes Energiemanagementsystem erforderlich. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 3 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS betreiben.
Hinweis: Die Bundesregierung hat eine Novelle des Energieeffizienzgesetzes auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Anforderungen stärker an die europäische Energieeffizienzrichtlinie anzupassen, dabei sollen insbesondere nationale Sonderregelungen überprüft und Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Weiterführende Informationen