Schwarzarbeit und Meisterpflicht

Der Begriff der Schwarzarbeit ist vielschichtig. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren immer wieder Regelungen geschaffen, um der Zunahme der Schwarzarbeit entgegen zu wirken. Zu der Schwarzarbeit kommt insbesondere in der Baubranche noch das Problem der illegalen Beschäftigung von Ausländern hinzu. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde mit Wirkung zum 1. August 2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung novelliert (BGBl. I 2004, 1842).

I. Definition der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt nach dem Verständnis des Gesetzes und auch der Gesellschaft dann vor, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige- und Abgabepflichten ausgeübt wird. Durch sie müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden. Voraussetzung der Schwarzarbeit ist also, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt.
Hierzu zählt das Gesetz auch Arbeiten, die von Betrieben ausgeführt werden, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Die hier einschlägige Vorschrift ist § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes. Die Ausübung von zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeiten fällt nicht darunter.

II. Abgrenzung zum Handwerk

Fraglich ist jedoch, wann eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit so ausgeübt wird, dass sie in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. Hierüber gibt die Handwerksordnung (HwO) nähere Auskunft.
Sie verlangt für das Vorliegen der Handwerksrollenpflicht neben der Ausübung einer selbständigen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach Anlage A der HwO zusätzlich,
  • dass diese Ausübung handwerksmäßig erfolgt und
  • dass es sich weder um einen Hilfsbetrieb noch um einen unerheblichen Nebenbetrieb nach §§ 2 und 3 HwO handelt.
Denn es gibt viele Fälle, in denen eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit nach Anlage A der HwO ausgeübt werden darf, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Solche Fälle betreffen insbesondere eine industriemäßige Ausführung (z. B. hohes Maß an Serienfertigung, große Beschäftigtenzahl, neueste Technologien) oder die Ausführung von unwesentlichen Tätigkeiten, also Arbeiten, die innerhalb kurzer Zeit erlernbar, für ein Handwerk nebensächlich oder gar nicht aus dem Handwerk entstanden sind, § 1 Abs. 2 S. 2 HwO.
Neben den Möglichkeiten der industriellen Ausübung, unwesentlicher Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke, eines Hilfsbetriebs oder eines unerheblichen Nebenbetriebs gibt es zusätzlich Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich handwerklicher Art sind, aber nicht vom Meistervorbehalt umfasst werden, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erbracht werden. Dies gilt z.B. für Pflasterarbeiten durch Garten- und Landschaftsbaubetriebe. Werden diese Wege- und Pflasterarbeiten im Zusammenhang mit einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage durchgeführt, handelt es sich um vom Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers umfasste Arbeiten, die nicht dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten sind. Gleiches gilt auch für das Tapezieren mit Raufaser und das Überstreichen mit Binderfarbe.

III. Unerheblicher Nebenbetrieb

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein nichthandwerklicher Hauptbetrieb zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in geringerem Umfang ausüben darf. Liegt zwischen dem nichthandwerklichen Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang vor, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den nichthandwerklichen Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs (ca. 1664 Std/Jahr).
Beispiele:
  • Installiert ein Sanitärhändler Sanitäranlagen und übt dadurch Teiltätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks des Installateurs aus, so ist dies zulässig, solange er sich innerhalb der Unerheblichkeitsgrenze bewegt.
  • Es ist einem Bauelementehändler gestattet, im Einzelfall Garagen nach individuellem Kundenwunsch zu mauern oder die Fundamente für Fertiggaragen zu errichten.
  • Übt ein nichthandwerklich tätiges Tiefbauunternehmen Tätigkeiten des Straßenbauers oder des Brunnenbauers in unerheblichem Umfang aus, so ist dies im Rahmen des § 3 HwO zulässig, ohne dass es in der Handwerksrolle eingetragen sein muss.
  • So ist es auch einem Tankstellenbesitzer gestattet, Reparaturen an Kraftfahrzeugen im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze durchzuführen.
  • Repariert ein Fahrradhändler nebenher Fahrräder, so ist dies zulässig, so lange er innerhalb der 1664 Std/Jahr bleibt.
Damit wird deutlich, dass zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten auch Unternehmen gestattet sind, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Schwarzarbeit liegt hier nicht vor, denn das Unternehmen arbeitet legal.

IV. Ergebnis

Ist die Ausübung einer an sich zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach den genannten Ausnahmebestimmungen der HwO bzw. nach der Rechtsprechung auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle zulässig, kann kein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegen.
In all diesen Fällen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten grundsätzlich vollständig nachkommen, wenn sie ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern und Abgaben zahlen. Damit erfüllen sie in keiner Weise die Gründe zur Verfolgung auf Grund des oben genannten Gesetzes.
Die Sanktionen für einen Verstoß können oft von existenzieller Bedeutung für ein Unternehmen sein. Daher sollte vor der Verhängung von Geldbußen oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Industrie- und Handelskammer zu dem Sachverhalt gehört werden.
Näheres dazu finden Sie auch im gemeinsam “Leitfaden Abgrenzung” des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Deutschen Handwerkskammertags (DHKT) im Downloadbereich auf des rech