Sicherheitstechnik

Im Bereich der Installation und Wartung von Sicherheitstechnik stellt sich häufig die Frage, welche Tätigkeiten dem Handwerk zuzurechnen sind. Durch die Beschreibung der Tätigkeiten und durch die Feststellung der für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen geben diese Informationen Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage. Sie ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation.

1. Alarmanlagen

a) Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 220-Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet.
b) Funkalarmanlagen
Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss, sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegungen ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich ist, müssen diese nach VDS-Richtlinien erfolgen, die nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterfallen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen.
c) Glasbruchmelder
Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.
d) Hausalarmanlagen
Die Hausalarmanlage muss nach der DIN VDE-Norm 0833 an eine Zentrale angeschlossen werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird. Diese Installation kann nur von einem Fachmann der Fernmeldeanlagenelektronik mit besonderen Kenntnissen im Bereich Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist daher zulassungspflichtiges Handwerk.
e) Infrarotbewegungsmelder
Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtiges Handwerk.

2. Bildermelder

Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks.

3. Brandmelder

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig machen. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt werden dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833 genügen.

4. Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen

Im Falle von Handfeuerlöschern, die lediglich einer Wandbefestigung bedürfen, ist kein Fachmann erforderlich. Die Tätigkeit gehört damit dem Nichthandwerk an. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher. Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler-, Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum- oder Pulver-Löschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDS-Richtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln.

5. Fenstersicherungen

Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist.
a) Einbruchhemmende Fenster
Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung).
b) Fenstergitter
Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände dar, handelt es sich um eine zulassungspflichtige Handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich dem Nichthandwerk zuzuordnen.
c) Sicherheitsverriegelungen
Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen werden aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands dem Nichthandwerk unterstellt.

6. Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung

Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit Nichthandwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtiges Handwerk.

7. Rauchmelder

Der batteriebetriebene Rauchmelder kann einfach an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es keiner besonderen Kenntnisse, es sei denn, der Rauchmelder soll mit anderen Meldesystemen und Signalmitteln verbunden werden. Grundsätzlich ist daher die Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen.

8. Sprechanlagen

a) Gegensprechanlagen
Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk.
b) Videosprechanlagen
Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar bei der Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnisse eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.

9. Tresore

Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.

10. Türsicherungen

Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers, jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, so dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.
a) Panzerriegel
Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass diese Tätigkeit dem Nichthandwerk unterfällt.
b) Schließzylinder
Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen. Es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen.
c) Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech
Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders bzw. die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit unterfällt die Montage des Sicherheitsbeschlags dem Nichthandwerk.
d) Türbefestigungen
Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und sind daher dem Nichthandwerk zugehörig.
e) Türspion
Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren. Dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.
f) Zusatzschloss mit Sperrbügel
Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit eine Tätigkeit des Nichthandwerks.
g) Zylinderschloss
Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und ist dem Nichthandwerk zuzuordnen. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt.

11. Videokameras

Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur ein durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit Nichthandwerk ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 220 Volt handeln, so ist diese Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk.

12. Zutrittskontrollen

Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit zulassungspflichtiges Handwerk sind.