Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen. Sie beschreibt Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger.
Sie können außerdem die Auslegungshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, das Merkblatt M 34 hier einsehen: LAGA Abfall

Vorbemerkungen

Wie bisher regelt die Verordnung den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z.B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.

Gewerbeabfälle (§ 3 und § 4 der neuen GewerbeabfallV)

  1. Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind die fünf Fraktionen: Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.“
  2. Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfalllagerbereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.). Dort ist dann noch der „beabsichtigte Verbleib“ zu ergänzen, da § 3 Abs. 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer bzw. Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie z. B. „Zuführung zu einer Sortieranlage“.
  3. § 3 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (z. B. wegen zu geringen Mengen; dagegen reicht Verschmutzung als Argument nicht aus). Das Mengenargument könnte in vielen Betrieben für die Fraktionen Glas und/oder Bioabfälle und/oder Textilien zutreffen, wenn z. B. keine eigene Kantine vorhanden ist und die Putzlappenentsorgung getrennt organisiert wird. Maßgebend ist jeweils der Einzelfall, also das Abfallaufkommen des einzelnen Unternehmens.
  4. Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2. genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort "darzulegen". Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine Mengenangabe als „Darlegung“ genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als „Darlegung“ ausreichen, dass „derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt“ ist, welches genutzt werden könnte (z. B. für Kunststoffe mit Carbonfasern).
  5. Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß obiger Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen, welche ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen muss.
  6. Im Vorfeld davon ist der Erzeuger des Abfallgemisches verpflichtet, es von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen komplett freizuhalten und die zwei Abfallarten Glas und Bioabfälle ggf. nur soweit zuzumischen, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird. Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreicht. Wenn - wie häufig der Fall - der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
  7. Auch die Zuführung zu einer solchen Vorbehandlungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (z. B. Lieferscheine, ggf. Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
  8. § 4 Abs. 3 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen (z. B. energetischen) Verwertung stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar (Dokumentationspflicht).
  9. § 4 Abs. 3 Satz 3 bietet eine zusätzliche Option, unter der die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage entfallen kann: Sofern der Abfallerzeuger im Vorjahr min. 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt hat (und diese weitgehende Getrenntsammlung auch aktuell noch praktiziert), kann er für die restlichen max. 10 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle auf eine Zuführung zur Vorbehandlung verzichten. Diese Voraussetzung könnte zwar bei viele Unternehmen erfüllt sein, aber die Anwendung dieser Option erscheint leider wenig attraktiv infolge von gleichzeitigen – aus Sicht der IHK weit übertriebenen – speziellen Dokumentationsanforderungen (die besagte 90-%-Getrenntsammlungsquote ist jährlich bis 31. März des Folgejahrs nachzuweisen und durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen).
  10. Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der obigen Ziffern 8. oder 9. entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig zu verwerten (z. B. energetisch durch Verbrennung). Auch in diesem Fall wird gefordert, dass das Gemisch keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten darf und dass außerdem die vier Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle ggf. nur in solch geringen Mengen enthalten sind, dass sie die Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
  11. Für alle o. g. Dokumentationsunterlagen (siehe Ziffern 2., 4., 6., 7., 8., 9., 10.) gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber ggf. auf Verlangen vorzulegen.

Bau- und Abbruchabfälle (§ 8 und § 9 der neuen GewerbeabfallV)

Die nachfolgenden Vorgaben gelten nicht nur für das Baugewerbe, sondern generell beim Anfall von Bau- und Abbruchabfällen gemäß Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung.
  1. Getrennt zu halten und zu entsorgen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Zur Verdeutlichung werden im Verordnungstext hier auch die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.
  2. Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung (Kleinmengenregelung: ab 10 Kubikmetern), wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.).
  3. § 8 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. fehlender Platz für so viele Container oder rückbaustatische Gründe bei Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Letzteres wird konkretisiert mit den beiden Kriterien „sehr geringe Menge“ oder „hohe Verschmutzung“. Allerdings wird hier eingeschränkt, dass bei einem Kostenvergleich zu berücksichtigen ist, ob ein (ggf. kostensenkender) selektiver Abbruch und Rückbau möglich (gewesen) wäre.
  4. Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, sind die stattdessen entstehenden Gemische, sofern sie überwiegend Kunststoffe, Metalle und Legierungen sowie Holz enthalten, einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese muss ihrerseits diverse Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 der Verordnung erfüllen. Falls die Gemische stattdessen überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik enthalten, sind sie einer (externen Bauschutt-) Aufbereitungsanlage zuzuführen.
  5. Bei besagter Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen. Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten dessen Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen.
  6. Hier gilt: Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik, Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreicht.
  7. Die oben skizzierte Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls ausdrücklich zu dokumentieren. § 9 Abs. 4 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht der Zuführung zu einer Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.