Das Verpackungsgesetz

Wer Verpackungen in den Verkehr bringt, muss sich auch an den Entsorgungskosten beteiligen. Ziel des Verpackungsgesetzes ist die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen.
Alle Handels- und Industrieunternehmen, die verpackte Produkte in Verkehr bringen und somit Verpackungsabfall produzieren, sind von der Registrierung bei der Zentralen Stelle betroffen.

Was gilt als Verpackung?

Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder zur Lieferung von Waren, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Darunter zählen z.B. auch Füllmaterialen oder Umverpackungen wie Geschenkpapiere.
Ein Katalog listet alle (Waren und deren) Verpackungen auf: Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Ausweitung der Registrierungspflichten nach neuem Verpackungsgesetz:

Ab dem 01.07.2022 gilt die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle auch für Letztinverkehrbringer von Seviceverpackungen. Dabei handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien. Die Systembeteiligungspflicht kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr. (Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG
Ebenfalls ab dem 01.07.2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. (Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - § 9 Abs. 1 VerpackG) Diese Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG):
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
  • „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden)
Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen (unabhängig ihrer Systembeteiligungspflicht), die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden. 
Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 01.07.2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.
Hersteller (Abfüller) von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen (sieh unten) müssen sich ab 01.01.2022 bei der Stiftung Zentrale Stelle registrieren (§ 12 Abs. 2).

Pflichten für Hersteller und Importeure

1. Registrierung bei LUCID

Im Onlineregister LUCID muss jeder Hersteller, Importeur, Vertreiber von Waren in Verpackungen das vertreibende Unternehmen registrieren. Es müssen alle Marken der vertriebenen Produktgruppen angegeben werden. Bei vielen verschiedenen Marken kann im Register auch eine Tabelle direkt aus dem Warenwirtschaftssystem hochgeladen werden.
Mehr Infos zur Markenregistrierung finden Sie hier: LUCID

2. Beteiligung an einem dualen System

Für die in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge muss bei einem Dualen System eine "Umwelt- und Entsorgungsgebühr" für die Jahresmenge an Verpackungen in Kilogramm bezahlt werden.
Es gibt verschiedene anerkannte Systeme, an denen Sie sich als Hersteller bzw. Vertreiber von Verpackungen beteiligen können:
Vergleichen Sie die Preise!
Eine Liste über die anerkannten Systeme finden Sie hier:
Systembetreiber    
Link zur Lizenzierung der Verpackungsmenge
BellandVision GmbH
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
Landbell AG für Rückhol-Systeme
Noventiz Dual GmbH
PreZero Dual GmbH
Reclay Systems GmbH
Recycling Dual GmbH
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Zentek GmbH & Co. KG

3. Abgabe der Vollständigkeitserklärung

Hersteller und Vertreiber, die eine gewisse Jahresmenge an Verpackungen in den Umlauf bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Die Mengengrenzen sind:
  • mehr als 80 t pro Jahr Glas oder
  • mehr als 50 t pro Jahr Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30 t pro Jahr Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbunde.
Stichtag für die Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai.
Die Vollständigkeitserklärung muss online bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden.

4. freiwillige Kennzeichnung

Die Verpackungen müssen nicht mit einem bestimmten Symbol gekennzeichnet werden.

EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Im Jahr 2021 wurde die neue EU-Einwegkunststoffrichtlinie eingeführt mit dem Ziel, den Einweg-Plastik-Gebrauch zu vermindern, um die Umwelt vor Plastikmüll zu schützen.
Seit dem 03.07.2021 sind folgende Einweg-Plastik-Gegenstände verboten:
  • Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Verwendung)
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
  • Teller
  • Trinkhalme (ausgenommen medizinische Verwendung)
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe (ausgenommen ausschließlich industrielle/gewerbliche Verwendungszwecke)
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Darunter fallen damit auch „Fast-Food“-Behälter
    • ausgenommen sind Getränkebehälter/-becher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt
Nur zur Klarstellung: bereits seit 2019 sind normale Plastiktüten im Handel verboten. Einzige Ausnahme sind die sog. Hemdchenbeutel oder Knotenbeutel, also Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, die im Handel überwiegend für den Transport von losem Obst und Gemüse verwendet werden. 

Mehrwegalternative

Ab dem 01.01.2023 besteht für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Die Mehrwegalternative darf „keine schlechteren Konditionen“ oder einen höheren Preis haben als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen. Eine Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt (und wird empfohlen). Die Mehrwegverpackung ist vom Letztvertreiber zurückzunehmen. Andere als von ihm in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht angenommen werden.
Ausnahmeregelung: Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen) gilt: Diese müssen keine Mehrwegalternativen anbieten.