Carnet A.T.A.

Was ist ein Carnet A.T.A.

1. Allgemein

Bei der Beantragung und Verwendung von einem Carnet A.T.A. müssen deutsche und ausländische Vorschriften ebenso beachtet werden wie internationale Vereinbarungen. Da die Bestimmungen sehr umfangreich und komplex sind, erschien es erforderlich, alle wichtigen Einzelheiten in allgemein verständlicher Weise zu erläutern.
Jeder, der ein Carnet A.T.A. beantragt, sollte im eigenen Interesse die nachstehenden Ausführungen unbedingt beachten.

2. Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr von Waren.

Die Rechtsgrundlage bildet das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Das sich aus der Verwendung solcher Carnets ergebende erleichterte Verfahren wurde dadurch praktikabel, dass Industrie- und Handelskammern bzw. deren Spitzenorganisationen in den Teilnehmerstaaten aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen den Zollbehörden ihrer Länder gegenüber die Bürgschaft für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben in solchen Fällen übernommen haben, in denen mit einem Carnet A.T.A. eingeführte Waren nicht fristgerecht und bestimmungsgemäß wieder ausgeführt werden.

Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden


Das Carnet A.T.A. dient der Erleichterung der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren und des dabei evtl. erforderlichen Transitverkehrs. Für Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmt sind, kann daher kein Carnet A.T.A. ausgestellt werden. Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland verbleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden.

Ferner können nur folgende Warengruppen mit einem Carnet A.T.A. in die Teilnehmerstaaten vorübergehend eingeführt und im Zusammenhang damit wieder ausgeführt werden:

Messe- und Ausstellungsgut
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Warenmuster
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
• Verbrauchsgüter
• ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
• Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur, o.ä.)


Vorteile des Carnets A.T.A.

Die mit der Verwendung eines Carnets A.T.A. verbundenen Vorteile bestehen darin, dass die Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch die späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge entfallen, in allen Teilnehmerstaaten ein einheitliches Zollpapier, nämlich das Carnet A.T.A., gilt, wodurch sich die Ausfertigung von Zollfakturen, Zollanmeldungen und dgl. erübrigt, eine Inanspruchnahme ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten überflüssig ist und somit die Voraussetzungen für eine schnelle und reibungslose Erledigung der Zollabfertigungen geschaffen sind.

Staaten, in denen das Carnet A.T.A. verwendet werden kann


Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Merkblattes haben folgende Staaten die Verwendung von Carnets A.T.A. zugelassen:
Albanien Mauritius
Algerien Mazedonien
Andorra Mexiko
Australien Moldau
Bahrain Mongolei
Belgien Montenegro
Bosnien und Herzegowina Neuseeland
Bulgarien Niederlande
Bundesrepublik Deutschland Nord-Mazedonien
Chile Norwegen
China Österreich
Dänemark und Färöer-Inseln Pakistan
Elfenbeinküste Peru
Estland Philippinen
Finnland Polen
Frankreich Portugal
Gibraltar Rumänien
Griechenland Russland *)
Großbritannien + Nordirland Saudi Arabien
Hongkong Schweden
Indien Schweiz und Liechtenstein
Indonesien Senegal
Iran *) Serbien
Irland Singapore
Island Slowakei
Israel Slowenien
Italien Spanien
Japan Sri Lanka
Kanada Südafrika inkl. Namibia
Kasachstan Thailand
Katar Tschechische Republik
Korea (Süd) Türkei
Kroatien Tunesien
Lettland Ukraine *)
Libanon Ungarn
Litauen U.S.A
Luxemburg Vereinigte Arabische Emirate
Macau Vietnam
Madagaskar Weißrussland *)
Malaysia Zypern
Malta
Marokko Sonder-Carnet Taiwan (C.P.D.)

*) zzt. können keine Carnets in den Iran, Urkaine, Russland oder Belarus (Weißrussland) ausgestellt werden

Wie wird ein Carnet A.T.A. erstellt

Unter welchen Bedingungen stellt die Industrie- und Handelskammer Carnets A.T.A. aus?
Die Industrie- und Handelskammer stellt Carnets A.T.A. für Firmen (im Handelsregister eingetragene Unternehmen), nicht handelsregisterlich eingetragene Gewerbebetriebe, für natürliche und juristische Personen sowie für Behörden aus, die ihren Sitz oder Wohnsitz im IHK-Bezirk haben.

Vordrucke für Carnets A.T.A.

Das Carnet setzt sich wie folgt zusammen:

a. Umschlagblatt (grün) und Schlussblatt (grün) sowie DIN-A4-Anhang (blau): Der Anhang, der für den Carnet-Inhaber bestimmt ist, enthält eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften, die bei der Beantragung und Benutzung von Carnets zu beachten sind.

b. Antrag auf Ausstellung eines Carnets A.T.A. (weiß): Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung und in deutscher Sprache auszufüllen.

c. Aus- und Wiedereinfuhrblätter (gelb): für jede Reise ist ein Blattpaar erforderlich, und zwar ein gelbes Ausfuhrblatt jeweils bei Verlassen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft und ein gelbes Wiedereinfuhrblatt, wenn die Ware in das Gebiet der Gemeinschaft zurück verbracht wird. Die Aus- bzw. Wiedereinfuhrzollstellen müssen nicht identisch sein, sie können auch in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.
Wird eine Ware aus Deutschland direkt oder über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so kann bereits die deutsche Binnenzollstelle, die die Nämlichkeitssicherung vornimmt, das Ausfuhrblatt abfertigen und den Trennabschnitt entnehmen; sie lässt in diesem Falle lediglich das Ausfuhrdatum frei. Dieses wird dann von der Zollstelle an der EU-Außengrenze nachgetragen.
Wird eine nach Deutschland zurück zu verbringende Ware über einen anderen Mitgliedstaat wieder eingeführt, so wird an der EU-Außengrenze - also bei Eintritt in den EU-Binnenmarkt - die Abfertigung vorgenommen.

d. Einfuhrblätter (weiß): Die Anzahl der zu einem Carnet gehörenden Einfuhrblätter richtet sich danach, wie viele ausländische Einfuhrzollstellen die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnets passieren wird.

e. Wiederausfuhrblätter (weiß): Diese sind in der gleichen Zahl erforderlich wie die Einfuhrblätter, d.h. wenn auf dem Einfuhrblatt 1 die Einfuhr vom ausländischen Zollamt bestätigt wurde, muss die Wiederausfuhr auf dem Wiederausfuhrblatt 1 ebenfalls vom Zollamt bestätigt werden, bei der nächsten Einfuhr das Einfuhrblatt 2 sowie das Wiederausfuhrblatt 2 usw. Bitte lassen Sie sich nicht vom Grenzzollbeamten bei der Wiederausfuhr durchwinken, wenn die Einfuhr auf dem Einfuhrblatt bestätigt wurde. Denn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss beim ausländischen Zoll das entsprechende Wiederausfuhrblatt beim Einfuhrblatt vorliegen, da ansonsten der ausländische Zoll davon ausgeht, dass Sie die Ware veräußert und somit keinen Zoll usw. abgeführt haben. Daraufhin reklamiert die ausländische Zollstelle, und Sie als Carnet-Inhaber müssen dann die anfallenden Kosten tragen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Ware wieder ausgeführt haben.

f. Transitblätter (blau): Die Ausstellung der Transitblätter erfolgt paarweise (z.B. Transitblatt 1 a + 1 b, 2 a + 2 b, usw.). In bestimmten Fällen benötigen Sie Transitblätter, z.B. bei Messen in der Schweiz, oder wenn Sie durch ein Drittland (teilnehmendes Land im Carnet-Verfahren) wieder in die EU möchten.

Ausfüllen der Vordrucke

Sämtliche Eintragungen sind in Maschinenschrift vorzunehmen.

Zunächst wird auf der nicht nummerierten Vorderseite des grünen Umschlagblattes folgendes eingetragen:

Inhaber: hier wird die Person, Firma usw. eingetragen, die das Carnet beantragt.

Vertreten durch: hier bitte den Namen desjenigen eintragen, der das Carnet und die Waren dem Zoll vorführt. Alternativ bitte “gemäß Vollmacht” einsetzen und demjenigen, der mit dem Carnet reist, eine entsprechende Vollmacht mitgeben. Andernfalls wird diese Zeile durch einen Strich entwertet.

Beabsichtigte Verwendung der Waren: Messe- und Ausstellungsgut, Berufsausrüstung, Warenmuster

Unterschrift des Inhabers: Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift.

Antrag auf Ausstellung des Carnets A.T.A.: Dieser Abschnitt ist entsprechend dem vorgedruckten Text auszufüllen und zu unterschreiben.

Anschließend wird die Vorderseite des weißen Antrages bis auf den unteren Abschnitt, der für Vermerke der Industrie- und Handelskammer bestimmt ist, ausgefüllt. Die im oberen Teil (linke Spalte) vorgesehenen Angaben zur Person (einschl. der dazugehörenden Unterschrift im unteren Teil des Vordruckes) sind nur dann zu machen, wenn das Carnet von solchen Interessenten beantragt wird, die nicht bei der Industrie- und Handelskammer gemeldet sind, sowie gewerberechtlich gemeldete Firmen.

Dann werden die Vorderseiten der weißen, gelben und blauen Einlageblätter ausgefüllt.

Schließlich werden die Rückseiten aller Vordrucke ausgefüllt.

Beim Ausfüllen der Rückseiten muss auf Folgendes unbedingt geachtet werden:

Eine laufende Nummer (Spalte 1) muss für jeden Gegenstand, der zur jeweiligen Sendung gehört, vorgesehen werden.

Am Schluss einer jeden Seite müssen die Spalten 3 (Stückzahl) und 5 (Wert) addiert und die Summe ggf. auf die nächste Seite übertragen werden.

Sollen die Waren in Ländern verwendet werden, die einen Gewichts-Zolltarif haben (z.B. die Schweiz), so muss der Gewichtsangabe in Spalte 4 ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.


Was geschieht mit den ausgefüllten Vordrucken?

Die ausgefüllten Vordrucke müssen zunächst der Industrie- und Handelskammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Dann sollte das Carnet zusammen mit den darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert ggf. die Nämlichkeit der Waren und vermerkt das Geschehene im Carnet.

Bitte beachten Sie, dass für die in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfassten Waren auch dann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn diese Waren nur vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. ausgeführt werden.

Am Tage der voraussichtlichen Rückkehr der Waren oder - wenn die Rückkehr der Waren noch nicht zu übersehen ist - etwa 2 Wochen vor Ablauf der im Carnet eingetragenen Gültigkeitsdauer, dass Sie erforderlichenfalls die Rücksendung des Carnets und der darin aufgeführten Waren bei Ihren ausländischen Geschäftspartnern usw. anmahnen. Auf diese Weise kann u.U. noch kurz vor Fristablauf eine Reklamation ausländischer Zollbehörden und die sich daraus meistens für den Carnet-Inhaber ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Eingangsabgaben vermieden werden.


Kosten der Ausstellung eines Carnets A.T.A.
Carnetheft mit je einem
Einfuhr- und Wiederausfuhrblatt weiß
Aus- und Wiedereinfuhrblatt gelb
je Satz 4,50 €
Einlageblätter (Einfuhrblatt, Wiederausfuhrblatt,
gelbes Ausfuhrblatt, gelbes Wiedereinfuhrblatt,
Transitblatt)
je Stück --,70 €
Carnetheft C.P.D. (Taiwan) je Satz 20,00 €
Bearbeitungsgebühr der IHK Frankfurt am Main
für Mitglieder je Carnet 80,00 €
für Nicht-Mitglieder je Carnet 96,00 €
ICC-Entgelt je Carnet 12,00 € zzgl. MwSt.



Zollrisiko-Versicherung - EULER HERMES Deutschland - Niederlassung der Euler Hermes SA
Versicherungsentgelte für Carnets A.T.A. / Carnets C.P.D.
gültig ab 01.01.2025:
Warenwert
Entgelt
0,01 €
bis
9.999,99 €
46,00 €
10.000,00 €
bis
24.999,99 €
79,00 €
25.000,00 €
bis
49.999,99 €
138,00 €
50.000,00 €
bis
149.999,99 €
250,00 €
150.000,00 €
bis
299.999,99 €
455,00 €
300.000,00 €
bis
499.999,99 €
750,00 €
für jede weiteren angefangenen
500.000,00 €
500,00 €


Was geschieht mit den nicht mehr benötigten oder abgelaufenen Carnets?

Carnets A.T.A. haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen. Carnets müssen der Industrie- und Handelskammer zurück gegeben werden, und zwar sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Die ordnungsmäßige und fristgerechte Rückgabe der abgelaufenen Carnets wird von der IHK überwacht.

Vor der Rückgabe sollte jeder Carnet-Inhaber im eigenen Interesse darauf achten, dass das Carnet ordnungsgemäß erledigt ist.

Ein Carnet gilt nur dann als ordnungsgemäß erledigt, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnachweis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann.

Diese Bescheinigung wird von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, in dessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen Stammabschnitt. Außerdem muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiedergestellung veranlasst wird, bevor die Nämlichkeitszeichen von den Waren entfernt werden. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr und der Wiedergestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.

Bleiben bestimmte der auf Carnet verbrachten Waren - entgegen der ursprünglichen Absicht - im Ausland, so ist dies von der zuständigen ausländischen Zollstelle im Carnet mit einem deutlich lesbaren Hinweis zu vermerken und zu bestätigen, dass die hierfür fälligen Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.

Es ist empfehlenswert, sich außer dem genannten Vermerk vom ausländischen Zollamt zusätzlich eine Zollquittung geben zu lassen und diese der Industrie- und Handelskammer mit dem Carnet zu übergeben, um etwaigen späteren Reklamationen der ausländischen Zollbehörden entgegentreten zu können.

Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Industrie- und Handelskammern den Zollbehörden für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erledigung der ausgestellten Carnets A.T.A. bürgen. Beachten Sie bitte die Zollvorschriften und die vorstehenden Ausführungen. Sie ersparen damit sich selbst, den Zollbehörden und den Industrie- und Handelskammern überflüssige Arbeit, vermeidbare Kosten und evtl. sonstige Schwierigkeiten.


Weitere Infos gibt es im Internet, auf der Seite der International Chamber of Commerce

eCarnet A.T.A. : elektronische Carnet-Antragstellung

Ihre Vorteile:

- 24h-Zugriff auf das System, 365 Tage im Jahr
- webbasiert und browserunabhängig
- vereinfachtes Ausfüllen am PC, keine gesonderte Ausfüllhilfe mehr notwendig
- upload der Warenliste und Bilder komfortabel als csv. Datei
- eine enge Abstimmung mit der IHK zum Carnet A.T.A. Antrag kann direkt über das System erfolgen
- das bewilligte Carnet A.T.A. wird für Sie in der IHK direkt gedruckt und zusammengefügt, kein Formular nötig
- weniger Wartezeiten und Dienstwege

Hier die Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung:
  1. Beantragen Sie einmalig ein Benutzerkonto für Ihr Unternehmen unter www.e-ata.de.
  2. Wählen Sie die für Sie zuständige IHK (z.B. Frankfurt am Main) aus
  3. Gehen Sie auf den Reiter „Registrieren“ und geben Sie die Firmendaten sowie die Daten einer „verantwortlichen Person“ = Administrator ein. Eine Kopie des Ausweises ist zur Identifizierung hochzuladen. Diese wird nach erfolgter Registrierung wieder gelöscht! Der Administrator hat die Möglichkeit, nach der Registrierung, weitere Benutzer im Unternehmen freizuschalten.
  4. Nach der Freigabe durch die IHK ist das Firmenkonto aktiv und es können sofort Carnets ATA elektronisch beantragt werden.