Factoring

Factoring ist der laufende Ankauf, die Verwaltung und der Einzug meist kurzfristiger Buchforderungen aus regelmäßigen Lieferungen gegen offenes Zahlungsziel an diverse Importeure durch einen Factor.

Rechtsgrundlage ist ein Rahmenvertrag (Factoring-Vertrag) zwischen dem Exporteur und dem Factor. Dieser Vertrag erfasst entweder
  • sämtliche Exportforderungen oder
  • bestimmte, z. B. nach

    - Regionen (Ländern) oder
    - Produktgruppen oder
    - Anfangsbuchstaben (z. B. alle Importeure von A-K)

    abgrenzbare, bereits bestehende und zukünftig noch entstehende Exportforderungen des Exporteurs in einem fest umrissenen Umfang bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens

Die Forderungen sollen für den Abschluss eines Factoring-Vertrages aus Dauergeschäftsverbindungen und aus abgeschlossenen Leistungen resultieren. Sie sollen bestimmte Mindestwerte nicht unter- und bestimmte Laufzeiten nicht überschreiten.

Beim Factoring findet ein Gläubigerwechsel statt, der dem Schuldner (Importeur) regelmäßig offen angezeigt wird.

Der Factor übernimmt neben der Kreditversicherungsfunktion (=Ausfallrisiko) der Forderung auch Dienstleistungsfunktionen und die Finanzierungsfunktion.

Die Dienstleistungsfunktion beinhaltet im Wesentlichen die Debitorenbuchhaltung und das Inkassowesen. Der Factor teilt dem jeweiligen Importeur mit, dass seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Exporteur aus Finanzierungsgründen an ihn abgetreten sind und die Begleichung dieser Forderung über den (Korrespondenz-) Factor erfolgen muss. In die Dienstleistungsfunktion können außerdem Sonderleistungen (z. B. Erstellung von Statistiken, Provisionsabrechnungen, usw.) einbezogen werden.

Die Finanzierungsfunktion bietet dem Exporteur 2 Varianten zur Refinanzierung seiner Lieferantenkreditgewährung. Die Auszahlung des Forderungsgegenwertes erfolgt entweder
  • wenige Tage (Prüfung) nach Forderungseinreichung unter Abzug eines Sperrbetrages von ca. 10%; für die Kreditlaufzeit werden marktübliche Kontokorrentkreditzinsen berechnet oder
  • zum durchschnittlichen Fälligkeitstermin der eingereichten Forderungen. Diese unechte Finanzierungsfunktion wird von Unternehmen gewählt, die über ausreichend Liquidität verfügen und Factoring vor allem wegen der übrigen Funktionen abschließen.
Die Kreditlaufzeit endet mit Eingang des Restkaufpreises bzw. nach einer vereinbarten Frist nach Zahlungsfälligkeit, spätestens mit Eintritt des Delkrederefalls, d.h. nach Ablauf der mit dem Exporteur vertraglich vereinbarten individuellen oder generellen Nachfrist.

Durch die Delkrederefunktion (=Kreditversicherungsfunktion) übernimmt der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bzw. das volle Risiko der Bonität des Abnehmers. Der Factor leistet (anders als bei der Warenkreditversicherung) ohne einen speziellen Nachweis wie Insolvenz, Zwangsvollstreckung o.ä. und dem Exporteur entstehen keine Kosten der Rechtsverfolgung. Der Exporteur erhält stets volle Auszahlung ohne Selbstbeteiligungsquote. Das politische Risiko ist jedoch i.d.R. nicht abgedeckt. Einreden aus dem Handelsgeschäft wie Mängelrügen, Rücksendungen etc. sind zwischen den Vertragspartnern des Grundgeschäfts zu klären.


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