Exportkontrolle in der Praxis
Nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei, sofern er nicht durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen Einschränkungen unterliegt bzw. eingeschränkt wird.
Das Verbot ist die schärfste Form. Liegt ein Verbot vor ist das Geschäft nicht möglich. In diesen Fällen erübrigt sich auch ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung.
Die vier fundamentalen Säulen der Exportkontrolle sind:
- Länderembargo
- Finanzsanktionen gegenüber Personen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen
- Gelistete Güter (EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste)
- Verwendungszweck
Embargo
Die Europäische Union hat gegen eine Reihe von Ländern Sanktionen verhängt. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesen Ländern wird durch diese Maßnahmen eingeschränkt oder komplett verboten. Ein für gewöhnlich unkritisches Vorhaben kann durch ein Länderembargo also genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein.
Finanzsanktionen gegenüber Personen, Unternehmen und Organisationen
Im Kampf gegen den Terrorismus hat die Europäische Union Sanktionen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen ausgesprochen. Neben dem Verbot der Lieferung von Gütern an die in den Sanktionslisten genannten Personen und Organisationen dürfen diesen weder direkt noch indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Kurz gesagt: Warenlieferungen oder Zahlungen an diese gelisteten Personen, Organisation und Unternehmen sind verboten.
Güterlisten
Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Genehmigung erforderlich. Der Grund für die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften. Genehmigungen sind erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
Kritischer Verwendungszweck
Ein weiteres Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“. Bedeutet, dass diese Güter auch dann einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, obwohl sie nicht von Güterlisten erfasst sind. Dabei handelt es sich um so genannte nicht gelistete Güter. Mit dieser Auffangklause, die auch als "Catch-All-Klausel" bezeichnet wird, soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden. Ein kritischer Verwendungszweck liegt z. B. vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde.
Die Ausfuhrgenehmigung und Ihre Pflichten
Genehmigungsformen
Haben Sie alle exportkontrollrechtlichen Vorschriften überprüft und sind zum Ergebnis gekommen, dass Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, so ist diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Dies erfolgt für gewöhnlich mit der Einzelausfuhrgenehmigung. Daneben bestehen weitere Genehmigungsformen, die eher eine Verfahrenserleichterung darstellen.
Der Ausfuhrverantwortliche
Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es erforderlich, einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu benennen.
Kontakt
Eva-Maria Stolte