Neue Regeln gegen Greenwashing: Unternehmen sollten Umweltwerbung jetzt überprüfen
2. September 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten deutlich strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Mit der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden insbesondere pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ stärker eingeschränkt. Auch produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die allein auf der Kompensation von Emissionen beruhen, sind künftig unzulässig. Besonderen Prüfbedarf gibt es bei Nachhaltigkeitssiegeln. Solche Siegel dürfen grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen. Unternehmen sollten daher insbesondere eigene Umwelt- und Nachhaltigkeitslogos sowie Verpackungen und Werbematerialien überprüfen.
Die IHK Frankfurt am Main hatte sich im Gesetzgebungsverfahren für eine möglichst praxisnahe und bürokratiearme Umsetzung eingesetzt. Erfolgreich waren insbesondere Forderungen nach klareren Abgrenzungen beim Begriff des Nachhaltigkeitssiegels sowie nach einer Beschränkung bestimmter Vorgaben auf den B2C-Bereich. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde zudem klargestellt, dass etwa anerkannte unabhängige Verbrauchertests wie Stiftung Warentest oder Öko-Test sowie rein für den B2B-Bereich bestimmte Zeichen grundsätzlich nicht als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sind. Nicht umgesetzt wurde dagegen die Forderung nach einer Aufbrauchs- beziehungsweise Abverkaufsfrist, die über den Stichtag hinaus geht. Da eine nationale Verlängerung nach Auffassung der Bundesregierung europarechtlich nicht möglich ist, hat der Bundestag die Bundesregierung schließlich aufgefordert, sich auf EU-Ebene für eine angemessene Abverkaufsfrist einzusetzen. Warenbestände müssen somit gegebenenfalls umetikettiert oder umgepackt werden, was mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist.
„Das Ziel, Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen, ist richtig. Die neuen Regeln sollten aber für Unternehmen rechtssicher und praktisch umsetzbar sein. Problematisch ist insbesondere, dass trotz teilweise langer Produktions- und Vertriebszyklen eine gesetzliche Aufbrauchs- oder Abverkaufsfrist fehlt“, erklärt IHK-Präsident Ulrich Caspar.
Für Unternehmen bleibt es somit dabei: Ab dem 27. September 2026 müssen auch bereits vorhandene Verpackungen und Werbematerialien grundsätzlich den neuen Vorgaben entsprechen.
