25 Jahre Teilzeit- und Befristungsgesetz: Anpassung an moderne Arbeitswelt erforderlich


10. September 2026
Zum 25-jährigen Jubiläum des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) fordert die IHK Frankfurt am Main Anpassungen an die Erfordernisse der Arbeitswelt von heute. Ulrich Caspar, Präsident der IHK Frankfurt am Main, führt dazu aus: „Unternehmen sind auf verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen angewiesen, um Menschen zu beschäftigen, Personal zu planen und auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren zu können. Seit Inkrafttreten des Gesetzes haben sich die Anforderungen grundlegend verändert: KI, Digitalisierung, Fachkräfteengpässe, projektbezogene Tätigkeiten, volatile Märkte und kürzere Innovationszyklen erhöhen den Bedarf an Flexibilität. Aus Sicht der IHK sollte der Gesetzgeber jetzt die bestehenden Regelungen an die weiterentwickelte Arbeitswelt anpassen und dabei beachten, dass arbeitsrechtliche Vorgaben die betriebliche Anpassungsfähigkeit nicht unnötig einschränken.“
Seit seinem Inkrafttreten regelt das TzBfG den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und definiert die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen. Besonders relevant ist die Teilzeit für die Organisation betrieblicher Abläufe. Im Jahr 2025 arbeiteten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 31,9 Prozent der abhängig Beschäftigten in Teilzeit. Bei Frauen lag der Anteil bei 50,6 Prozent, bei Männern bei 14,3 Prozent. Teilzeit ist damit ein fester Bestandteil des Arbeitsmarktes. Für Unternehmen bedeutet dies zugleich Arbeitszeitwünsche, Einsatzplanung, Kundenanforderungen und die notwendige Kontinuität von Arbeitsprozessen miteinander in Einklang zu bringen.
Die befristete Beschäftigung bleibt für Unternehmen ein wichtiges Instrument. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten 2025 rund 2,2 Millionen Menschen beziehungsweise 6,0 Prozent der sogenannten Kernerwerbstätigen einen befristeten Arbeitsvertrag. Zehn Jahre zuvor lag der Anteil bei 7,0 Prozent. Befristungen ermöglichen es Unternehmen unter anderem, vorübergehenden Personalbedarf abzudecken, Vertretungen zu organisieren, Projekte umzusetzen, neue Geschäftsfelder zu erproben oder Einstellungen trotz unsicherer wirtschaftlicher Perspektiven vorzunehmen.
Nach geltendem Recht kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund grundsätzlich für höchstens zwei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Die Bundesregierung plant, die sachgrundlose Befristung künftig für bis zu 48 Monate zu ermöglichen. Die IHK Frankfurt am Main bewertet den Ansatz positiv, die betrieblichen Realitäten stärker zu berücksichtigen. „Die geplante Ausweitung auf bis zu 48 Monate könnte Unternehmen zusätzliche Spielräume bei der Personalplanung geben. Das ist insbesondere für junge und wachsende Unternehmen, projektorientierte Betriebe sowie Unternehmen mit schwankender Auftragslage von Bedeutung. Befristete Arbeitsverhältnisse können eine Brücke in Beschäftigung sein und dazu beitragen, dass Unternehmen auch unter unsicheren Bedingungen einstellen“, erklärt Caspar.
Die Bundesregierung plant dem Vernehmen nach, die Schriftform bei Befristungsabreden durch eine elektronische Form zu ersetzen. Dies könnte ein wichtiger Schritt sein, um digitale Personalprozesse zu erleichtern und unnötige Formrisiken zu reduzieren. Entscheidend wäre, dass die elektronische Dokumentation rechtssicher, einfach umsetzbar und auch für kleine Unternehmen praktikabel ist. In diesem Zusammenhang sollte das TzBfG aus Sicht der IHK auch daraufhin überprüft werden, ob bestehende Regelungen vereinfacht, Rechtsunsicherheiten beseitigt und digitalfreundlicher ausgestaltet werden können.. Auch die Regelungen zur Vorbeschäftigung bei sachgrundlosen Befristungen könnten klarer gefasst werden. Unternehmen benötigen verlässliche Kriterien, anhand derer sie ohne aufwendige rechtliche Einzelfallprüfung beurteilen können, ob eine Befristung zulässig ist.