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Nr. 5221690

Frage der Woche


Unternehmen fragen – die IHK antwortet:

Die Überprüfung kann beim Bundeszentralamt für Steuern durch eine Online-Abfrage oder schriftlich durchgeführt werden.

Ja, aber nur, wenn das Zitat einem inhaltlichen Zitatzweck dient und sein Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

Viele Zahlungsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren mit Ablauf des 31. Dezember. Zum Jahresende 2026 können daher insbesondere Forderungen aus dem Jahr 2023 betroffen sein.

Ja. Bei Gewerberäumen genügt für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich die Textform, dafür kann auch ein Austausch von E-Mails ausreichen.

Nicht vollständig. Urheber bleibt grundsätzlich die Person, die das Werk geschaffen hat. Der Arbeitgeber erhält regelmäßig die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.