Ist ein Kostenvoranschlag zu vergüten?

Ohne besondere Abrede ist der Kostenvoranschlag grundsätzlich kostenfrei (§ 632 Abs. 3 BGB). Eine Vergütung kommt vor allem in Betracht, wenn vorab ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde oder wenn eine Kostenpflicht ausnahmsweise branchenüblich ist und transparent kommuniziert wurde. Wird der Auftrag anschließend erteilt, wird eine vereinbarte Pauschale häufig angerechnet, dies sollte klar geregelt sein. Außerdem gilt: Ein Kostenvoranschlag ist meist unverbindlich, aber bei erkennbar wesentlicher Überschreitung muss der Unternehmer den Kunden informieren, als Orientierung werden etwa 10–20 % genannt.