Welcher Preis muss bei einer Rabattaktion als Vergleichspreis genannt werden?
Wer mit „20 Prozent reduziert“, einem durchgestrichenen Preis oder ähnlichen Preisnachlässen wirbt, darf nicht einfach einen früheren Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung als bisherigen Preis darstellen. Maßgeblich ist grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis, den das Unternehmen für diese Ware innerhalb der letzten 30 Tage tatsächlich gegenüber Verbrauchern verlangt hat. Beispiel: Ein Produkt kostete zunächst 100 Euro, wurde vor einer Woche für 80 Euro angeboten und soll nun für 70 Euro verkauft werden. Als relevanter vorheriger Preis sind grundsätzlich 80 Euro anzugeben und nicht 100 Euro.
