Was ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten?

Rechtsgrundlage ist § 15 UWG; behandelt werden vor allem bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht. Bei Verstößen, die den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern betreffen, kann die Einigungsstelle regelmäßig angerufen werden; in reinen B2B-Fällen wird sie oft nur tätig, wenn der Gegner zustimmt. Ziel ist keine „Entscheidung wie ein Gericht“, sondern eine Einigung der Parteien, häufig reicht dafür schon ein Verhandlungstermin. Wichtig: Mit dem Antrag kann der Eintritt der Verjährung ähnlich wie bei einer Klage verhindert werden. Außerdem ist das Verfahren in der Praxis meist kostengünstig und zügig, was gerade bei Unterlassungsstreitigkeiten oft hilft, unnötige Prozesskosten zu vermeiden.