Reicht es aus, die AGB erstmals mit der Rechnung zu übersenden?

Erhält der Kunde die AGB erst zusammen mit der Rechnung, ist der Vertrag normalerweise bereits geschlossen. Die darin enthaltenen Bedingungen können dann nicht nachträglich einseitig Vertragsbestandteil werden. Gegenüber Verbrauchern muss der Unternehmer bei Vertragsschluss deutlich auf seine AGB hinweisen und eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind die Anforderungen weniger formal, auch hier muss jedoch erkennbar sein, dass die AGB gelten sollen. Empfehlenswert ist deshalb, bereits im Angebot, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen und sie beizufügen oder leicht zugänglich zu verlinken.