Was ist der sogenannte "Gefahrübergang"?
Bei einem Kaufvertrag erfolgt der Gefahrübergang in der Regel mit der Übergabe der Sache an den Käufer bzw. bei einem Versendungskauf bei der Übergabe an die Transportperson. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr auf den Käufer nur über, wenn der Käufer die Transportperson beauftragt hat und der Verkäufer diese Person dem Käufer nicht zuvor genannt hat. Der Gefahrübergang hat in der Regel zur Folge, dass der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei wird und bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Sache nicht dafür einzustehen hat. Etwas anderes gilt jedoch im Verbrauchsgüterkauf, denn dort wird bei einem Mangel an der Sache, der innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auftritt, grundsätzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Kann der Verkäufer den Gegenbeweis nicht führen, hat der Käufer Ansprüche aus dem Mängelgewährleistungsrecht.