Was ist die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung?

Grundsätzlich können Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sein. Die Vertikal-GVO schafft hier einen „Sicherheitsrahmen“: Typische Vertriebsverträge (z. B. selektiver oder exklusiver Vertrieb) sind in vielen Fällen zulässig, wenn die Bedingungen der Verordnung eingehalten werden. Entscheidend sind u. a. Marktanteilsschwellen (regelmäßig bis 30 %) und dass keine sogenannten Kernbeschränkungen enthalten sind (z. B. feste Mindest- oder Festpreise).