Letter of Intent

Rechtliche Hinweise zur Nutzung

Auch wenn potentielle Vertragsparteien ernsthaft in Vertragsverhandlungen stehen und eine Zusammenarbeit konkret anstreben, können sich die Verhandlungsgespräche aufgrund einer komplexen Regelungsmaterie längere Zeit hinziehen und es kann das Bedürfnis der Parteien auftreten, den nachhaltigen Willen an einem Vertragsabschluss zu dokumentieren, gleichzeitig den Verhandlungsstand zusammenzufassen und schriftlich festzuhalten sowie die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Gegebenenfalls möchten die Parteien damit auch eine Vertraulichkeitsregelung verknüpfen oder für den Fall, dass wider Erwarten doch kein Vertrag zustande kommen sollte, eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von getätigten Vorleistungen treffen oder dies eben als Klarstellung definitiv ausschließen.

Bei Softwareerstellungs- oder Mietverträgen werden die Parteien nicht selten bereits im Vorfeld entsprechender Vertragsabschlüsse, z.B. im Zusammenhang mit der Planung des Um- und/oder Ausbaus der Gewerberaummietfläche oder von Programmierleistungen und Projektierungen bei Softwareerstellungsverträgen mit verknüpftem Dienstleistungs- oder Beratungsvertrag, erhebliche Aufwendungen haben. Dann sind sie in diesen vorgenannten Beispielsfällen auch nachhaltig daran interessiert, durch die Absichtserklärung eine deutlichere vertragliche Bindung zu begründen. Damit soll das wirtschaftliche Risiko vergeblicher Aufwendung kalkulierbar und minimiert werden.

Vor Abschluss einer Absichtserklärung sollte juristischer Rat eingeholt werden. Gerade weil eine abschließende vertragliche Bindung in den meisten Fällen nicht gewollt ist, sollte dies von fachkundiger Seite nochmals geprüft werden, um ungewollte Erklärungen zu vermeiden. Die Bezeichnung und Überschrift „Absichtserklärung“ schützt nicht davor, mit diesem Vertrag bereits den eigentlich erst noch abzuschließenden Hauptvertrag doch vorwegzunehmen, wenn die Absichtserklärung bereits die wesentlichen vertraglichen Regelungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen enthält.

Aber auch Exklusivitätsvereinbarungen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung oder Auslagenersatzregelungen) können ohne nachfolgenden Abschluss eines Vertrages gravierende Auswirkungen haben. Da es sich bei der Absichtserklärung um ein dem deutschen Recht unbekanntes Rechtsinstitut handelt und grundsätzlich eine andere Rechtsfolge eintritt als bei vermeintlich ähnlichen Rechtsinstituten (Vorvertrag, Option), ist äußerste Aufmerksamkeit geboten.

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat eingeholt werden. Rechtsanwälte oder die Industrie- und Handelskammern helfen weiter:

Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

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