Dauerhafte Einführung der virtuellen Hauptversammlung


Die Unternehmen haben nun die Möglichkeit neben Präsenzveranstaltungen rein virtuelle Versammlungen durchzuführen.

1.-Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen


Das Gesetz „zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ ermöglicht dauerhaft die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung für Aktiengesellschaften. Sofern die Satzung der Gesellschaft eine virtuelle Hauptversammlung vorsieht oder den Vorstand dazu ermächtigt, eine solche einzuberufen, kann die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung einberufen werden. Schon bei der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung muss angegeben werden, wie sich die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. 

Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen: Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Diese Regelungen sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.

2.- Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Mit dem "Gesetz zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zur Digitalisierungsrichtlinie" (DiREG) wurde auch eine gesetzliche Regelung zur dauerhaften Einführung der virtuellen Versammlung für die GmbH (und für die UG (haftungsbeschränkt)) geschaffen. Demnach können Gesellschafterversammlungen auch virtuell abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter in Textform zustimmen.
Achtung: Das bedeutet, dass schon ein einzelner Gesellschafter die virtuelle Gesellschafterversammlung verhindern kann. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte in der Satzung die Möglichkeit vorgesehen werden, virtuelle oder hybride Sitzungen abzuhalten.

3.-Vereine


Nach dem neuen § 32 BGB können  Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen von Vereinen auch virtuell oder als Hybrid stattfinden, ohne, dass die Satzung dies regeln muss. Dies gilt über die Verweisungen im BGB auch für Sitzungen der Vereins- und Stiftungsvorstände sowie anderer Vereins- und Stiftungsorgane.
Bei hybriden Sitzungen kann jedes Mitglied selbst entscheiden, ob es virtuell oder vor Ort teilnehmen möchte.