DSGVO-Auskunftsansprüche gegen Sachverständige

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Klägerin von einem gerichtlich bestellten zahnmedizinischen Sachverständigen Auskunft und Kopien aller sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangte, die dieser im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit verarbeitet hatte. Der Sachverständige hatte die Auskunft verweigert. Das OLG hat nun klargestellt, dass gerichtliche Sachverständige datenschutzrechtlich selbst „Verantwortliche“ nach der DSGVO sind. Betroffene Personen können deshalb direkt vom Sachverständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen – auch über interne Arbeitsunterlagen. Besonders praxisrelevant ist, dass das OLG nicht nur Befundtatsachen, sondern auch ein zu 90 % fertiges Gutachten für auskunftspflichtig hält.
Im Ergebnis müssen Sachverständige damit rechnen, dass Art. 15 DSGVO gezielt parallel zu laufenden oder abgeschlossenen Zivilverfahren eingesetzt wird, um Einsicht in sachverständige Unterlagen zu erhalten. Sie sollten daher ihre Unterlagen DSGVO konform organisieren und damit rechnen, dass auch interne Gutachtenbestandteile offengelegt werden müssen.