EU-Parlament: Entschließung zum 28. Regime für innovative Unternehmen

Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 2026 die Entschließung „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ angenommen. Zuvor hatte der Rechtsausschuss (JURI) am 11. Dezember 2025 den Initiativbericht gebilligt.
Mit der Entschließung befürwortet das Parlament einen neuen, optionalen europäischen Rechtsrahmen („28. Regime“), der ergänzend zu den nationalen Gesellschaftsformen gelten soll. Ziel ist es, die Fragmentierung des Gesellschaftsrechts im Binnenmarkt zu verringern und insbesondere KMU, Start-ups und Scale-ups grenzüberschreitenden Marktzugang, Wachstum sowie den Zugang zu Kapital und Talenten zu erleichtern. Die Europäische Kommission will ihren Legislativvorschlag voraussichtlich am 18. März 2026 vorlegen.
Kernelemente des vorgeschlagenen 28. Regimes
Im Mittelpunkt steht die Einführung einer harmonisierten europäischen Unternehmensform mit der Bezeichnung „Societas Europaea Unificata (S.EU)“.
Zu den zentralen inhaltlichen Vorschlägen gehören insbesondere:
  • Maximale Harmonisierung des Gesellschaftsrechts: Die Vorschriften für die S.EU sollen unionsweit einheitlich gelten; Abweichungen im nationalen Recht sollen ausgeschlossen werden. Das Parlament hält hierfür eine Richtlinie zur größtmöglichen Harmonisierung auf Grundlage der Artikel 50 und 114 AEUV für erforderlich.
  • Digitale und schnelle Gründung: Die Gründung und Registrierung einer S.EU soll vollständig digital erfolgen und innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden können. Vorgesehen sind eine einheitliche europäische Unternehmenskennung, der Grundsatz der einmaligen Datenerfassung („Once-Only-Prinzip“) sowie ein zentrales digitales EU-Portal, das bestehende Unternehmensregister verknüpft.
  • Niedrige Markteintrittshürden: Für die Registrierung als S.EU soll ein Mindestkapital von 1 EUR ausreichen. Zugleich sollen alternative Gläubigerschutzmechanismen (z. B. Solvenztests) vorgesehen werden.
  • Arbeits-, Sozial- und Mitbestimmungsrechte: Das Parlament betont ausdrücklich, dass das 28. Regime nicht zur Umgehung bestehender nationaler oder unionsrechtlicher Schutzstandards führen darf. .
  • Zugang zu Kapital und langfristige Unternehmensstrategien: Vorgeschlagen werden harmonisierte Regelungen zu Mitarbeiterbeteiligungen, eigenkapitalähnlichen Finanzierungsinstrumenten sowie optionalen gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen.