Kein Wertersatz bei unrichtiger Widerrufsbelehrung

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 08.04.2025, Aktenzeichen 6 U 126/24 1, entschieden, dass ein nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher, der einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag erfolgreich widerruft, dem Unternehmer keinen Wertersatz nach § 357a BGB leisten muss.
Dies gilt sowohl für eine Verschlechterung der Kaufsache in der Zeit zwischen Lieferung und Widerruf als auch für eine Verschlechterung in der Zeit zwischen Widerruf und Rücksendung bzw. Rückgabe. Für die Zeit bis zum Widerruf stehen dem Unternehmer auch keine anderen Schadensersatzansprüche zu.
Dagegen steht § 361 Abs. 1 BGB für die Zeit nach dem Widerruf einem Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die weitere Nutzung der Sache durch den Verbraucher entstanden ist, nicht entgegen.