Fotoaufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werks aus der Luft ist nicht von der Panaromafreiheit gedeckt


Die Panaromafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG nicht die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werks aus der Luft mittels einer Drohne. Denn diese erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dazu gehört der Luftraum nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.04.2023, Az. I-4 U 247/21, entschieden.