Nachreichung der Schlussbilanz zulässig – BGH konkretisiert § 17 Abs4 S2 UmwG

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, die nach § 17 Abs.4 Satz 2 UmwG erforderliche Schlussbilanz auch nach der Anmeldung einer Umwandlung nachzureichen – selbst dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war. Entscheidend ist allein, dass die Schlussbilanz zeitnah nachgereicht wird und ihr Bilanzstichtag innerhalb der Achtmonatsfrist liegt.

Sachverhalt

Eine GmbH beantragte die Eintragung ihrer Verschmelzung und reichte u. a. zunächst keine stichtaggerechte Bilanz ein. Das Registergericht wies die Beteiligten darauf hin, dass der Anmeldung aufgrund der Nichteinhaltung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG nicht entsprochen werden könne, und gab ihnen eine einmonatige Frist zur Stellungnahme. Nachdem die Beteiligten diese Stellungnahmefrist fruchtlos haben ablaufen lassen, wies das Registergericht den Eintragungsantrag zurück. Unter den gleichen Erwägungen wies auch das Beschwerdegericht den Antrag der Beteiligten zurück.

Entscheidung

Der BGH erkannte die Zurückweisung der Eintragung im Ergebnis als rechtlich zutreffend, jedoch als unzutreffend begründet an und führte aus:
Grundsätzlich ist für die Anmeldung einer Umwandlung nicht erforderlich, dass der Antrag auf Anmeldung samt aller dafür erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingeht. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, fehlende Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Dabei handelt es sich auch beim Fehlen der für die Eintragung nach § 17 Abs. 2 UmwG erforderlichen Schlussbilanz um ein behebbares Eintragungshindernis. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war, denn die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG betrifft nicht den zeitlichen Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung bzw. Einreichung bei Gericht.
Der BGH sieht die Nachreichung einer Schlussbilanz als zeitnah an, wenn sie innerhalb einer vom Gericht mittels Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG, § 25 Abs. 1 S. 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Die Festsetzung einer einmonatigen Frist ist angemessen.
Der BGH ist daher nur im Ergebnis zur Zurückweisung des Antrags gekommen, weil die Beteiligten diese vom Gesetz vorgegebene Frist fruchtlos verstreichen lassen haben.

Praktische Konsequenz

  • Die Schlussbilanz muss nicht bereits bei der Anmeldung vorliegen, ihr Bilanzstichtag darf jedoch höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen (§ 17Abs. 2 Satz4 UmwG).
  • Eine zeitnahe Nachreichung ist zulässig, auch wenn die Bilanz zum Anmeldezeitpunkt noch nicht erstellt war.
  • Als zeitnah gilt die Nachreichung, wenn sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist (z.B. per Zwischenverfügung) erfolgt.