Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößen im Handelsgesetzbuch ab April 2024
Am 17. April 2024 traten im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienstgesetzes sowie handelsrechtlicher Vorschriften höhere Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch in Kraft.
Diese Änderungen betreffen die Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen gemäß dem Handelsgesetzbuch. Sie gelten für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Unternehmen haben jedoch auch die Möglichkeit, diese bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 zu nutzen, dann jedoch nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss desselben Geschäftsjahres.
Für Kleinstgenossenschaften gelten die geänderten Größenmerkmale gemäß § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB erstmals für ein Geschäftsjahr, das frühestens am 31. Dezember 2024 endet.
Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:
Bilanzsumme in EUR
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Umsatzerlöse in EUR
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Arbeitnehmer
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Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB
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450.000
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900.000
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10
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Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB
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7.500.000
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15.000.000
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50
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Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB
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25.000.000
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50.000.000
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250
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Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
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30.000.000
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60.000.000
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250
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Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
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25.000.000
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50.000.000
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250
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