Offenlegung für das Geschäftsjahr 2023: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025
Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 offenlegen müssen, erhalten mehr Zeit: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gegeben, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird.
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung dieser Unterlagen endet am 31. Dezember 2024. Hintergrund dieser Entscheidung sind die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die es erforderlich machen, die Belange der betroffenen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen sowie die offizielle Verlautbarung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link