Stiftungsregister startet erst 2028 – neue Übergangsfristen beschlossen
Das bundesweite Stiftungsregister wird nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 1. Januar 2026, sondern erst zum 1. Januar 2028 eingeführt. Grund für die Verschiebung sind nach dem Gesetzgeber fehlende technische Voraussetzungen.
Das Stiftungsregister war durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 vorgesehen worden. Die nun beschlossene Verschiebung ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung u. a. des Stiftungsregisterrechts, verkündet am 11. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319).
Für die Praxis besonders relevant:
- Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden, sofern sie nicht zuvor aufgelöst wurden.
- Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, müssen nicht nachgemeldet werden.
- Die Landesstiftungsbehörden übermitteln nach Ablauf des Jahres 2028 eine Übersicht der bestehenden Stiftungen an die Registerbehörde.
Damit gewinnen Stiftungen und ihre Organe zusätzliche Zeit für die Vorbereitung auf die Registerpflicht.
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