Zahlungen bei Insolvenzreife: Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Zwei aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm verdeutlichen die Haftungsrisiken von Geschäftsführern bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen innerhalb eines Konzerns, die über Cash-Pooling-Strukturen oder konzerninterne Darlehen abgewickelt werden.

Die Fälle:

In beiden Entscheidungen befassen sich die Gerichte mit konzerninternen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die sich nachteilig auf die Vermögenslage der jeweiligen Gesellschaft auswirkten und zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer führten.
Die Geschäftsführer versuchten, die erfolgten Zahlungen damit zu rechtfertigen, dass sie aufgrund von konzerninternen Finanzierungsvereinbarungen bzw. einer entsprechenden Gesellschafterweisung zu den Zahlungen veranlasst gewesen seien und ihre persönliche Haftung daher ausgeschlossen sei.

Was haben die Gerichte festgestellt?

Beide Gerichte stellten klar, dass Geschäftsführer auch in Konzernstrukturen für die Beachtung der insolvenzrechtlichen Pflichten der von ihnen geleiteten Gesellschaft verantwortlich bleiben. Eine Berufung auf Konzernstrukturen, konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen oder eine Gesellschafterweisung schließt eine persönliche Haftung nicht automatisch aus.
Dabei wird der Begriff der „Zahlung“ in § 15b Abs. 4 S. 1 InsO aus Gläubigerschutzgründen weit ausgelegt und erfasst alle Minderungen des Gesellschaftsvermögens, auch wenn die Mittel zuvor von einer anderen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Ausnahmen gelten insbesondere für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist für den Insolvenzantrag sind solche Ausnahmen jedoch nur noch in engen Grenzen möglich.
Eine Gesellschafterweisung entlastet den Geschäftsführer dabei nicht automatisch.

Warum ist die Entscheidung für Unternehmen wichtig?

Die Entscheidungen zeigen die besondere Verantwortung des Geschäftsführers in einer wirtschaftlichen Krise. Dies gilt auch bei einer Einbindung in eine Konzernstruktur. Ist die Gesellschaft Teil eines Konzerns, kann nämlich ein Spannungsfeld zwischen den Gesellschafts- und den Konzerninteressen entstehen.
Handelt der Geschäftsführer bei wirtschaftlicher Schieflage unbedacht und nimmt nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen vor, kann das zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers mit seinem gesamten privaten Vermögen führen. Zahlungen zu diesem Zeitpunkt sind nur noch unter sehr eingeschränkten Umständen möglich.
Insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Frist für den Insolvenzantrag sind Zahlungen grundsätzlich besonders kritisch zu prüfen. § 15b InsO lässt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Eine pauschale Berufung auf konzerninterne Finanzierungsstrukturen oder auf eine Weisung der Gesellschafter genügt hierfür nicht.
Die Entscheidungen unterstreichen damit die Bedeutung eines frühzeitigen und sorgfältig dokumentierten Krisenmanagements. Bei Anzeichen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte die Geschäftsleitung die insolvenzrechtlichen Pflichten unverzüglich prüfen lassen.