Schiedsordnung der IHK Frankfurt am Main
Schiedsgerichtsordnung
der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
vom 10. Mai 1954
- zuletzt geändert am 13.09.2018 -
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
§ 1
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
§ 2
Abweichend von Artikel 22.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist
Schiedsort Frankfurt am Main, soweit von den Parteien nichts anderes
vereinbart wurde.
§ 3
In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der
Kläger die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt
in diesem Fall mit Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main.
§ 4
Abweichend von Artikel 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht
das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.
§ 5
Benennungen nach Artikel 11, 12 und 20 DIS-Schiedsgerichtsordnung
erfolgen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main.
§ 6
Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4
der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser
Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren
anzuwenden, es sei denn (a) die Parteien vereinbaren, dass das
beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder (b) der
Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält,
insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung
des beschleunigten Verfahrens für unangebracht .
§ 7
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit
dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter
und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am
Main mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen,
soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung begehen.
§ 8
Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten
Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert
1.000.000. Euro nicht überschreitet , wird die nach der Kostenordnung
der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr
um 20% reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für
eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 EUR die DIS-
Bearbeitungsgebühr 350,- Euro.
§ 9
Diese Regelung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Ansprechpartner