Schiedsordnung der IHK Frankfurt

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 10. Mai 1954- zuletzt geändert am 13.09.2018 -
 
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
§ 1
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 2
Abweichend von Artikel 22.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Schiedsort Frankfurt am Main, soweit von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.

§ 3
In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.

§ 4
Abweichend von Artikel 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 5
Benennungen nach Artikel 11, 12 und 20 DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.

§ 6
Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn (a) die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder (b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht .

§ 7
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 8
Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000. Euro nicht überschreitet , wird die nach der Kostenordnung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um 20% reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 EUR die DIS- Bearbeitungsgebühr 350,- Euro.

§ 9
Diese Regelung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.