Alleinstellungswerbung

Unter Alleinstellungswerbung versteht man die Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen, z.B. durch Aussagen wie „der Größte...”, “der Beste...”, “der Erste...“.
Dies ist nur dann zulässig, wenn diese Spitzenstellung anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale beweisbar ist. Das Unternehmen muss hierbei einen deutlichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben. Dieser Vorsprung darf auch nicht nur vorübergehend sein, sondern muss eine gewisse Stetigkeit und Dauer haben (Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft). Jedoch fällt Werbung, die der Verkehr als eine nicht objektiv nachprüfbare Aussage oder als nichtssagend auffasst, nicht unter das Irreführungsverbot, z.B. „Die schönste Blume der Welt“.
Kriterien für die Zulässigkeit einer Alleinstellungsbehauptung bei Größenhinweisen sind u.a.
  • Umsatzhöhe
  • Marktanteil
  • Beschäftigtenzahl
  • Sortimentsbreite
  • Größe des Ladenlokals
Besteht die behauptete Spitzenstellung nicht oder lässt sie sich nicht nachweisen, ist die Werbung irreführend und damit verboten. Es handelt sich dann um einen Verstoß gegen § 5 UWG, da über eine Eigenschaft des Unternehmens getäuscht wird.
Wer durch die Alleinstellungswerbung die geschäftlichen Verhältnisse seines Mitbewerber mit der Behauptung in seine Werbung einbezieht, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem Gebiet, muss nach Treu und Glauben auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber in dem Gebiet verhält. Das kann ziemlich schwierig sein, da zwischen Konkurrenten in der Regel weder Umsatz- noch ähnliche Zahlen offen gelegt werden. Bei regionalem Bezug kommt es nicht auf Stadtgrenzen, sondern auf das Einzugsgebiet an.