Laienwerbung

Bei der Laienwerbung werden Privatleute gegen Gewährung einer Werbeprämie in das Absatzsystem oder eine Werbemaßnahme eingebunden. So soll Einfluss auf Verwandte, Freunde und Bekannte genommen um sie zum Kauf einer Ware oder zum Bezug einer Dienstleistung zu bewegen, z.B. durch Verkaufsparties.

Die offene Laienwerbung ist grundsätzlich zulässig. Erst wenn Verhaltensweisen wie Druckausübung, Irreführung, Verschleierung oder unzumutbarere Belästigung hinzukommen, ändert sich die Beurteilung. Der Einsatz von Laienwerbern kann auch gegen das UWG verstoßen, wenn es sich beim Laien um eine Person mit überlegenem Fachwissen handelt.
Die Laienwerbung ist als verdeckte Laienwerbung unzulässig, wenn das Präieninteresse nicht offen dargelegt wird und damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist. Eine verdeckte Laienwerbung liegt auch vor, wenn der Laie dem Unternehmer lediglich Informationen über den Umworbenen zukommen lässt, die ihn die Lage versetzen sollen, seine eigene Werbung personenbezogener einzusetzen. 
Bestimmte Werbeverbote oder Informationspflichten oder sonstige gesetzliche Vorgaben, die für einen Unternehmer bestehen, müssen auch vom Laien beachtet werden.