Lockvogelangebot

Lockvogelwerbung bedeutet, dass einzelne Produkte besonders preisgünstig verkauft und beworben werden, damit der Verbraucher zum einen überhaupt in das entsprechende Ladenlokal hineingeht und er zum anderen diese Preiskalkulation als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansieht, während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert und nicht preisgünstiger als anderswo sind.

Unzulässig wird die Lockvogelwerbung dann, wenn die beworbene Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen zur Verfügung steht. Die Vorschriften gelten ebenso für Produktpräsentationen und Schnäppchen in Online-Shops.
Anbieter müssen die in der Werbung angepriesene, preisgünstige Ware insoweit für einen angemessenen Zeitraum vorrätig haben, damit die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, so wird der Verbraucher i.S.d. § 5 UWG irregeführt. Hierbei ist die Art der Ware und ihre Gestaltung und Verbreitung zu berücksichtigen, um die zu erwartende Nachfrage ermitteln und beurteilen zu können, wie groß der angemessene Vorrat sein muss.

Angemessener Zeitraum

Hierbei gilt als Angemessenheit im Regelfall ein Vorrat von zwei Tagen. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen, beispielsweise wegen einer unerwarteten hohen Nachfrage oder bei Lieferschwierigkeiten. Zumindest müssen die Sonderangebote wie Lebensmittel jedoch am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Andernfalls stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers dar

Fehlen jeglichen Warenvorrats

Der Verbraucher wird dann irregeführt, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig ist. Irreführend sind insbesondere Scheinangebote, d.h. solche, bei denen angelockten Kunden andere Waren als die angebotenen verkauft werden sollen oder das Angebot vom Erwerb zusätzlicher Gegenstände abhängig ist.
Die Werbung für Gegenstände, die mangels Marktreife vom Hersteller noch nicht produziert und daher vom Händler noch nicht verkauft werden können, ist ebenfalls irreführend.

Fehlen eines angemessenen Vorrats

Unzulässig ist die Werbung dann, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Der Händler muss bei seiner Beurteilung die Art der Ware und ihre Gestaltung und Verbreitung berücksichtigen. 
Das Erfordernis einer angemessenen Bevorratung wird durch die Vorschrift im Anhang zu § 3 III Nr. 5 S. 2 UWG konkretisiert. Die Regelung besagt, dass es bei einer Bevorratung für weniger als zwei Tage dem Unternehmer obliegt, die Angemessenheit dieser kürzeren Bevorratung nachzuweisen.
Nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich die Pflicht, bei Bewerbung von Waren- oder Dienstleistungsangeboten zu einem bestimmten Preis darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis zur Verfügung zu stellen. Reicht der Vorrat noch nicht einmal für zwei Tage, kann der Händler gleichwohl die Angemessenheit seiner Vorratshaltung darlegen. Der Vorwurf der Irreführung kann dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, aber aufgrund unerwartet hoher Nachfrage die Ware doch nicht ausgereicht hat oder unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind. Die Bevorratung kann auch dann unangemessen sein, wenn der Vorrat die Nachfrage für einen längeren Zeitraum nicht deckt. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Verbrauchererwartung entscheidend.
Was im Einzelfall unter „angemessenem Zeitraum” und „angemessener Menge zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung klären müssen. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung dann ein längerer Vorrat gefordert wird, wenn nach der Art der Werbung damit zu rechnen ist.
Beispiele:
  • Prospekt ”gültig von...bis” - dann muss die Ware auch solange vorrätig sein,
  • Gemeinschaftsprospekt mehrerer Filialen- dann muss die Ware in allen Filialen vorrätig sein, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte in bestimmten Filialen nicht erhältlich sind,
  • Monatsprospekt- Vorrat für mindestens eine Woche,
  • Versandkatalog ”Frühjahr/Sommer” - dann sollte die Ware über einen nicht unerheblichen Anteil der Gültigkeitsdauer vorhanden sein.
Es gibt jedoch auch Aspekte, die den angemessenen Zeitraum, nach Betrachtung des Einzelfalls, kürzen können. So kann trotz sorgfältiger Planung des Unternehmens das Angebot bei einem unkalkulierbaren großen Andrang, bei unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten oder bei sonstigen Fällen höherer Gewalt, nicht ausreichen. In diesen Fällen trifft dem Unternehmen kein Verschulden, weswegen man ihm auch keinen Vorwurf machen kann.

Ausnahmen: verderbliche Lebensmittel und Restposten

Bei verderblichen Lebensmitteln wie Frischobst, Gemüse oder Fleisch ist es den Händlern erlaubt, diese Zwei-Tages-Frist zu unterschreiten. Doch diese Ausnahme gilt nicht grenzenlos. Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt muss die Ware wenigstens am ersten Tag der Werbung bis Ladenschluss erhältlich sein.
Angaben wie „Restposten“, „Einzelstücke“ oder „Ausstellungsstücke“ deuten von vornherein auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Hier muss der Verbraucher also damit rechnen, dass der entsprechende Artikel bei seinem Eintreffen im Laden bereits ausverkauft ist.

Kriterien der Irreführung

Neben dem „angemessenen Zeitraum“ müssen weitere Kriterien erfüllt sein, damit eine Irreführung – und damit ein Lockvogelangebot / Lockangebot – ausgeschlossen ist. Diese Kriterien richten sich entscheidend nach den sog. Verkehrserwartungen. Damit sind die Erwartungen der Mehrzahl der Kunden gemeint, die durch die Werbung angesprochen werden. Dabei werden bei der Beurteilung sowohl Gestaltung als auch Wortwahl berücksichtigt. Ferner spielen Art der Produkte und deren Preis sowie Bekanntheit eine Rolle. Darüber hinaus kann es auch einen Unterschied machen, ob ein Unternehmen mit einer kleinen oder einer mehrseitigen Anzeige wirbt.
Unzulässige Angaben sind jedoch:
  • unwahre Werbeaussagen
  • wahre Werbeaussagen, wenn sie vom Verbraucher falsch verstanden werden
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten, d.h. Werbung mit bspw. „zwei Jahren Garantie“; gemeint ist nämlich regelmäßig die gesetzliche Gewährleistungspflicht und kein besonderer zusätzlicher Vorteil
  • wenn erforderliche und / oder ergänzende Informationen nur klein und schwer leserlich abgedruckt werden, während die Werbung an sich besonders hervorgehoben und gut erkennbar ist
  • Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die annoncierten Sonderangebote sofort mitzunehmen sein müssen, sofern dies bei diesen Produkten üblich ist (wird in der Regel bspw. bei Möbel nicht der Fall sein).

 
Ausschluss der Irreführung durch entsprechenden Hinweis

Der Werbende kann eine Irreführung ausschließen, indem er die konkrete Warenmenge angibt. Wenn nur eine geringe Warenmenge zur Verfügung steht, kann der Händler deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Angebot um Restposten oder Einzelstücke handelt, um eine Irreführung über die Vorratsmenge zu verhindern.
Auch der Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht”, kann geeignet sein, eine Irreführung über die Vorratsmenge zu vermeiden.
Im Einzelfall kann auch der Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.” die Irreführung ausschließen.

 
Rechtsfolgen von Lockvogelwerbung

Im Falle irreführender Werbung über den Warenvorrat besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Die unzulässige Werbung führt jedoch nicht dazu, dass dem Kunden ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis zusteht. Der Kunde hat folglich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ware zu dem beworbenen Preis zusätzlich beschafft und verkauft wird.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es oftmals sinnvoll, eine Nachbestellung zu ermöglichen oder ein vergleichbares Produkt zu Sonderkonditionen zu liefern. Ein gleichartiges Produkt sollte dann angeboten werden, wenn das Alternativprodukt tatsächlich die gleiche Qualität und denselben Preis hat und nachgewiesen werden kann, dass das Angebot des Alternativprodukts nicht von vornherein beabsichtigt war.