Herabsetzung und Verunglimpfung

Auch Konkurrenten dürfen einander zu einem gewissen Grad kritisieren. Vor allem der satirische und humoristische Umgang miteinander gilt allgemeinhin als legitim.
§ 4 Nr. 1 UWG steckt dabei den Rahmen ab, in dem diese erlaubten Auseinandersetzungen stattfinden. Danach wird die Grenze des Erlaubten bei solchen Werbemaßnahmen überschritten, die klar die Produkte, Dienstleistungen, Kennzeichen oder geschäftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen. Schutzgut der Vorschrift ist der gesamte Bereich unternehmerischen Handelns.
Herabsetzung oder Verunglimpfung wirkt auf die potenziellen Marktpartner eines Mitbewerbers in unsachlicher Weise ein und kann diese davon abhalten, Verträge mit ihm abzuschließen oder fortzusetzen. Dadurch wird der Wettbewerb verfälscht und den Mitbewerber unnötig geschädigt.
Die Behauptung von unwahren Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen, ist stets nach § 4 Nr. 1 UWG - soweit nicht bereits nach § 4 Nr. 2 UWG - unzulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst, die auch im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen ist. Solange eine Äußerung nicht unsachlich oder unverhältnismäßig erscheint, wird daher kein Wettbewerbsverstoß anzunehmen sein. Die Vorschrift will daher vor allem Schmähkritik verhindern, die allein die Verunglimpfung eines anderen und nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einem Mitbewerber oder dessen Produkten im Sinn hat. Grundsätzlich ist es also zulässig, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen über den Mitbewerber, sein Unternehmen und seine Leistungen mitzuteilen, auch wenn sie zu einer Geschäftsschädigung führen können. Dies gilt jedoch nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise für ihre geschäftliche Entscheidung besteht.
Auch wenn der Zweck einer solchen geschäftsschädigenden aber wahren Tatsachenbehauptung die Aufklärung der Verbraucher ist, so muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten.
Das Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung lässt sich beseitigen, indem sie richtig gestellt wird. Die durch § 4 Nr. 1 UWG sanktionierten wahren Tatsachenbehauptungen und Werturteile lassen sich nicht widerrufen und mithin nicht beseitigen. Dem betroffenen Mitbewerber stehen daher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz § 8 Abs. 1 UWG und § 9 S. 1 UWG zu. Ein Anspruch auf Beseitigung ist hingegen nicht gegeben.