Produktsicherheit

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird.
Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen.
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hingewiesen werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Insbesondere können die in DIN-Normen enthaltenen anerkannten Regeln der Technik herangezogen werden. Es können sich daher nicht unerhebliche Informationspflichten ergeben. Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.
Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.
Alle genannten, nicht abschließend aufgezählten Vorschriften dienen dem Schutz des Verbrauchers. Sie sind zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und stellen damit Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar.
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