Eigenschaftsvergleiche

Nach § 6 II Nr. 2 UWG ist der Eigenschaftsvergleich zulässig, wenn er objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.   
Die folgenden Eigenschaften müssen kumulativ vorliegen, zu beurteilen aus der Sicht eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verkehrskreise:
  • Wesentlichkeit: Die Eigenschaft ist die für den Werbeadressaten hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung nicht völlig unerheblich.
  •  Relevanz: Die Eigenschaft ist geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen.
  •  Nachprüfbarkeit: Tatsachenbehauptungen (im Gegensatz zu Werturteilen), die einem Beweis zugänglich sind. Die Nachprüfbarkeit muss den angesprochenen Verkehrskreisen mit zumutbarem Aufwand konkret möglich sein. Geschmacksvergleiche gelten als nicht nachprüfbar.
  • Typisch: Die Eigenschaft muss typisch sein, also die Eigenart der verglichenen Produkte im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägen und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes sein.