Sonderangebote

Detaillierte Vorschriften zu Sonderangeboten gibt es im UWG nicht. Sonderangebote sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen allerdings nicht irreführend sein, dies sind v.a. Lockvogelangebote i.S.v. Nr. 5, 6, 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bzw. die Fälle der §§ 5, 5a UWG.

Zu beachten ist insbesondere folgendes:

  •  Auf besondere Eigenschaften der Waren (z.B. Ausstellungstücke, 2. Wahl-Ware oder Auslaufmodelle) ist ausdrücklich hinzuweisen.
  •  Das Publikum erwartet, dass der Preis im Verhältnis zum vorherigen auch herabgesetzt wurde. Diese Preisreduzierung kann durch Durchstreichen des alten und Neuhinzusetzung des neuen Preises geschehen (vgl. Preisgegenüberstellung). Inzwischen ist auch die Werbung und Gewährung eines "Rabattes" oder "Preisnachlasses" zulässig (vgl. Preisnachlässe).
  •  Sonderangebote dürfen zeitlich begrenzt werden. Sie können allerdings unzulässig sein, wenn sie nur über einen sehr kurzen Zeitraum gültig sein sollen ("nur heute", "nur wenige Stunden (z. B. 5 Std.)"). Nach Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, unzulässig.