Altersteilzeit - Insolvenzschutz

Seit dem 1. Juli 2004 müssen alle so genannten Wertguthaben aus flexiblen Arbeitsverträgen gegen Insolvenz geschützt werden.
 
Voraussetzungen der Altersteilzeit:
 
  1. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) werden Arbeitgebern für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. während der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben
  3. und vor Beginn der Altersteilzeit diese vereinbart haben. Die Vereinbarung sollte bis zu dem Zeitpunkt reichen, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann.
  4. Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist entweder die, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war oder höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.
  5. Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufzustocken.
  6. Der Arbeitgeber muss zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge errechnet sich aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts.
  7. Die Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit nur gefördert, wenn der durch Altersteilzeit freigewordene Arbeitsplatz wiederbesetzt wird. Die Wiederbesetzung kann durch Einstellung eines arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder durch Einstellung bzw. Übernahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Berufsausbildung erfolgen. Der eingestellte oder übernommene Arbeitnehmer muss der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Bei Kleinunternehmen (bis zu 50 Arbeitnehmern) kann anstelle der Wiederbesetzung auch ein Auszubildender beschäftigt werden. Die Wiederbesetzung erfolgt im Teilzeitmodell bereits zu Beginn der Altersteilzeit und beim Blockmodell erst mit Beginn der Freistellungsphase.
Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden längstens für einen Zeitraum von 6 Jahren bzw. maximal bis zum Rentenanspruch gewährt. Die BA erstattet dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag i.H.v. 20 Prozent sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Aufstockungsleistungen wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ATG n. F.).
 

Blockzeit-Modell - was ist das?

Beim sogenannten Blockzeit-Modell wird die erste Hälfte der Vertragszeit normal weiter gearbeitet und dann die zweite Hälfte der Zeit freigenommen – also eine Art Vorruhestand.
Es werden zwei gleich große Zeitblöcke gebildet. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer zunächst weiterhin im Umfang der bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden und das für die Freizeitphase notwendige Zeitguthaben (Wertguthaben nach § 7 Absatz 1a SGB IV) aufbauen.
Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeit-Vereinbarungen beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (eineinhalb Jahre Arbeit, gefolgt von eineinhalb Jahren Freizeit).
Mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann der Gesamtzeitraum bis zu zehn Jahre umfassen (bis zu fünf Jahre Arbeit, gefolgt von bis zu fünf Jahren Freizeit).

 
Insolvenzsicherung:

Damit zukünftig ein noch besserer Schutz der Wertguthaben der im Blockzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit gewährleistet werden kann, wird eine spezielle Insolvenzsicherung in § 8a ATG verbindlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber wird mit der ersten Gutschrift zur geeigneten Absicherung von Wertguthaben der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sich aus der Altersteilzeitvereinbarung ergibt, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, welches den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts überschreitet. Dies gilt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Auch später, nämlich alle sechs Monate, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in schriftlicher Form nachzuweisen. Eine andere, gleichwertige Form des Nachweises kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden.

Das Gesetz enthält keine abschließende Festlegung, was unter einer geeigneten Insolvenzsicherung zu verstehen ist, weil neue Innovationen in diesem Bereich nicht verhindert werden sollen. Der Gesetzgeber beschränkt sich stattdessen darauf, zu sagen, dass er „bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten (Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte)“ hierzu für nicht geeignet hält. Geeignete Insolvenzsicherungsmodelle können zum Beispiel Bankbürgschaften, dingliche Sicherheiten etc. sein.
Für den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarungen über den Insolvenzschutz sind unwirksam.


Soziale Absicherung des Arbeitnehmers:

Aufstockungsleistungen bei Krankheit
Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur für Arbeit (BA) Leistungen nach § 4 ATG erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, so erbringt die BA auch weiterhin anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG.

Neu ist, dass ab Juli 2004 nicht mehr nur die BA direkt an den in Altersteilzeit Beschäftigten, sondern auch der Arbeitgeber – anstelle der BA – die Aufstockungsleistungen erbringen kann. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann sich der Arbeitgeber die gezahlten Leistungen von der BA auf Antrag erstatten lassen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 4 ATG n. F.).

Arbeitslosengeld
Wird die Altersteilzeit z. B. wegen Insolvenz des Unternehmens vor Eintritt in die Altersrente beendet und liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor, wird dieses nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das erzielt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen von Altersteilzeit vermindert hätte. Diese Sonderregelung greift jedoch dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer eine (verminderte) Altersrente beziehen könnte (§ 10 Abs. 1 ATG).


Übergangsregelung: Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen

Für Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen hat, sind die alten Vorschriften weiterhin anzuwenden (Vertrauensschutz). Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die BA die Leistungen nach § 4 ATG nach dem neuen Recht, wenn die hierfür ab dem 01.07.2004 maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Befristung der Förderungsfähigkeit: Alle Modelle mit Beginn vor dem 01.01.2010
Durch eine Änderung in § 16 ATG wird zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten klargestellt, dass alle Altersteilzeitmodelle durch die BA gefördert werden können, die vor dem 01.01.2010 begonnen werden.


Weitergehende Informationen sowie anschauliche Rechenbeispiele zur Altersteilzeit enthält das