Beschäftigung ausl. Arbeitnehmer

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen wollen, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt finden unterschiedliche Verfahren Anwendung.

1. Allgemeines


Zum 01. Juli 2013 ist die Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten. Sie hat u.a. das Ziel, gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern und so einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Zu diesem Zwecke wurden auch die Regelungen der bisherigen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BSchVerV) in die BeschV überführt.


2. EU-Bürger/ EWR-Bürger


Arbeitnehmer der EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung einzuholen.
Gleiches gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Schweizer Staatsangehörige sind nach dem Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Ende der Übergangsfrist für Kroatien:

Auch nach dem Beitritt Kroatiens zur EU am 01. Juli 2013 benötigten kroatische Staatsangehörige eine Arbeitsgenehmigung-EU. Mit der Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt nun seit dem 1. Juli 2015 die Arbeitsgenehmigungspflicht für Beschäftigungen in Deutschland. Sie gewährleistet jedem kroatischen Staatsangehörigen den freien Zugang zu jeder Beschäftigung. Mit dem Ende der Übergangsregelung entfallen auch die arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen bei der Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland in den Wirtschaftsbereichen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration.

3. Drittstaatsangehörige


Staatsangehörige, die weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen, benötigen für Einreise und Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel, wie z. B. ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Das Visum ist bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen.

Zustimmungsverfahren:

Sowohl für neu einreisende als auch für Drittstaatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist grundsätzlich die Zustimmung der ZAV zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erforderlich. Sie wird in einem internen Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt. Es bedarf daher lediglich eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn
  • eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt,
  • sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
  • bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) nicht zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung),
  • die Ausländerinnen und Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Zustimmung kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit mit Beschränkungen versehen werden, die dem Aufenthaltstitel entnommen werden können.

Nach dem Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der seit dem 01.07.2013 in Kraft getretenen Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Zustimmung u.a. erteilt werden für:

  • Ausländerinnen und Ausländer mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • leitende Angestellte und Spezialisten
  • Ausländerinnen und Ausländer, die einen definierten Mangelberuf ausüben und deren Gehalt mindestens 52 % der jährlichen Beitragsmessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2014 = EUR 37.128). 
  • Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung erworben haben
  • Ausländerinnen und Ausländer, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, deren Gleichwertigkeit mit einer inländischen Berufsausbildung festgestellt wurde (http://www.ihk-fosa.de) und die entweder aufgrund einer Vermittlungsabsprache der BA mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurden oder die BA für den entsprechenden Beruf festgestellt hat, dass die Besetzung mit ausländischen Bewerbern verantwortbar ist (vgl. Positivliste)
  • ein Praktikum als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • eine vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des internationalen Personalaustausches oder zur Vorbereitung von Auslandsprojekten
  • Sprachlehrer
  • Spezialitätenköche
  • Au-pair Beschäftigungen
  • Hausangestellten von Entsandten
  • Saisonbeschäftigungen
  • Schaustellergehilfen
  • Haushaltshilfen
  • Beschäftigten der Kultur- und Unterhaltungsbranche
  • Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Grenzgänger-Beschäftigte
  • Deutsche Volkszugehörige
  • Beschäftigte im Rahmen von Werkvertrags- und Gastarbeitnehmerabkommen
  • Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als drei Monate zwecks Montagearbeiten nach Deutschland entsandt werden
Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit bereits vor Übermittlung einer Zustimmungsfrage ein Vorabprüfungsverfahren durch die ZAV durchführen zu lassen. Informationen hierzu finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/informationen-arbeitsmarktzulassung

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kann ohne Zustimmung der ZAV u.a. erfolgen für:
  • Hochqualifizierte mit Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber einer Blauen Karte EU. Seit dem 01.08.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU in Kraft. Akademiker, welche eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten, können in einem vereinfachten Verfahren einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang, die sog. „Blaue Karte EU“, erhalten. Voraussetzung ist neben einem Hochschulabschluss ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 47.600 Euro. Bei Hochschulabsolventen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik und bei Ärzten (sog. Mangelberufe) liegt die Gehaltsgrenze 2014 bei 37.128 Euro brutto jährlich. Dafür ist allerdings die Zustimmung der ZAV erforderlich.
  • Absolventen deutscher Auslandsschulen
  • Führungskräfte, die mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind
  • Wissenschaftliches Personal
  • Gastwissenschaftler
  • Ingenieure
  • Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen, Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen
  • Personen, die einen Freiwilligendienst leisten
  • Praktikanten zu Weiterbildungszwecken
  • Entsandte Mitarbeiter wie Geschäftsreisende, Fachkräfte zum Zwecke der betrieblichen Weiterbildung
  • Journalisten
  • Personen, die für bis zu drei Monaten nach Deutschland entsandt werden zweck Montagearbeiten oder Messebetreuung
  • Fahrpersonal im internationalen Straßen-, Schienen- und Personenverkehr
  • Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz im EWR zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend nach Deutschland entsandt werden und ordnungsgemäß in dem Sitzstaat beschäftigt sind
  • Personen, die im Rahmen von Vorträgen, Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert, Darbietungen sportlichen Charakters, Festspielen, Gastspielen oder Musik- und Kulturtagen tätig werden bis zu 3 Monaten
  • Personen, die in Tagesdarbietungen an bis zu 15 einzelnen Tagen im Jahr auftreten
  • Berufssportler und Trainer
  • Fotomodelle
  • Reiseleiter
  • Dolmetscher
  • Personen in Schifffahrt und im Luftverkehr
Für alle aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen sowie Entscheidungen sind prinzipiell die Ausländerbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers.
Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln sind ebenfalls bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.


4. Verstoß


Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 SGB III). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die beim Arbeitnehmer bis zu 5.000 Euro und beim Arbeitgeber bis zu 500.000 Euro betragen kann. 

Um illegal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche zu erleichtern, wird in § 98a AufenthG unterstellt, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist, sofern keine verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen. Für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Arbeitnehmers haften neben dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Unternehmen, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist.
 
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